Reichs-Gesetzblatt &
Jahrgang 1917
Nr. 192
Inhalt: Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. S. o75.
(Nr. 6106) Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. Vom 27. Oktober 1917.
Auf Grund des §& 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917
(Reichs--Gesetzbl. S. 243) und auf Grund des §& 8 der Reichsgetreideordnung für
die Ernte 1917 vom 21.Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird folgendes bestimmte
Artikel 1
Hinter & 14 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen
und Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) wird als & 14 a folgende
Vorschrift eingefügt: ·
DieVorschriftendes814geltennichtfürSaatgutvonSymmcrgctrcidr.
- Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten
Saatgutwirtschaften (& 14 Abs. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen:
für die erste Absat 450 Mark
: „ zweie 430 „
» „ drittee: 410 „
für die Tonne.
In den Fällen des & 14 Abs. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommer=
getreide den Betrag von 400 Mark für die Tonne nicht übersteigen.
Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Ver-
kehr mit Saatgut innegehalten werden; daneben kommen Druschprämien für
Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz. Die Preise schließen die Juschläge
für den Handel und die besonderen Juschläge nach & 12 Satz 1 ein. Nicht ein-
begriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 220
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1917.