Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt & 
Jahrgang 1917 
Nr. 192 
Inhalt: Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. S. o75. 
  
  
  
(Nr. 6106) Verordnung über Saatgut von Sommergetreide. Vom 27. Oktober 1917. 
Auf Grund des §& 8 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen 
Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 
(Reichs--Gesetzbl. S. 243) und auf Grund des §& 8 der Reichsgetreideordnung für 
die Ernte 1917 vom 21.Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird folgendes bestimmte 
Artikel 1 
Hinter & 14 der Verordnung über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen 
und Hirse vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) wird als & 14 a folgende 
Vorschrift eingefügt: · 
DieVorschriftendes814geltennichtfürSaatgutvonSymmcrgctrcidr. 
- Der Preis für anerkanntes Saatgut von Sommergetreide aus anerkannten 
Saatgutwirtschaften (& 14 Abs. 1 Satz 2) darf folgende Beträge nicht übersteigen: 
für die erste Absat 450 Mark 
: „ zweie 430 „ 
» „ drittee: 410 „ 
für die Tonne. 
In den Fällen des & 14 Abs. 2 darf der Preis für Saatgut von Sommer= 
getreide den Betrag von 400 Mark für die Tonne nicht übersteigen. 
Diese Höchstpreise sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den Ver- 
kehr mit Saatgut innegehalten werden; daneben kommen Druschprämien für 
Saatgut von Sommergetreide nicht in Ansatz. Die Preise schließen die Juschläge 
für den Handel und die besonderen Juschläge nach & 12 Satz 1 ein. Nicht ein- 
begriffen sind die Beförderungskosten von der Verladestelle des Erzeugers ab. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 220 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1917.
	        
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