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15. November 1844 sowie den Beschlüssen des Engeren Ausschusses vom 20. Mai 1870
Nr. XVI und vom 19. Mai 1874 Nr. XII dahin, daß die Bepfandbriefungsfähigkeit beim
Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitute durch einen mindesten, nach den
im Jahre 1843 gültigen Ritterschaftlichen Abschätzungsgrundsätzen ermittelten Wert von
18000 “ für ein Rittergut und von 60 000 für ein anderes Gut, oder durch einen
aus der Grundsteuermutterrolle sich ergebenden Reinertrag von mindestens 3600 =
bedingt wird.
4. Die §§ 3 und 9 des mittels Allerhöchsten Erlasses vom 15. März 1858
genehmigten Regulativs über die hypothekarische Beleihung bepfandbriefungsfähiger Güter
mittels Ausfertigung Kur= und Neumärkischer Neuer Pfandbriefe (Ges.-Samml. S. 73)
erhalten folgende Fassung:
§ 3.
Die Bepfandbriefung erfolgt bis zum vollen Betrage des zulässigen Pfandbriefsdarlehns,
welches nach den beim Kreditinstitut geltenden Bestimmungen entweder
auf Grund einer Bonitierung oder nach dem Grundsteuerreinertrage berechnet wird.
Die Bewilligung desjenigen Betrages, welcher 85 v. H. des zulässigen Pfandbriefsdarlehns
übersteigt, kann nach Ermessen der Haupt-Ritterschafts-Direktion von
der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden.
Im Falle der Zwangsversteigerung oder der freiwilligen Veräußerung des
Gutes, wenn diese nicht unter Verwandten in auf= und absteigender Linie, Ehegatten
oder Geschwistern geschieht, oder dem Erwerber nicht ein agnatisches Successionsrecht
am Gute zusteht, ist das Kreditinstitut berechtigt, eine Besichtigung des Gutes auf
Kosten des Eigentümers vornehmen zu lassen und die Belassung des 85 v. H. des
zulässigen Pfandbriefsdarlehns übersteigenden Betrages des hergegebenen Pfandbriefsdarlehns
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, bei deren Nichterfüllung
der Betrag zur Rückzahlung gekündigt werden kann.
Das Kreditinstitut ist berechtigt, auf Kosten des Gutseigentümers eine
Umrechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns vorzunehmen und den nach der Umrechnung
nicht mehr zulässigen Teil des Pfandbriefsdarlehns zur Rückzahlung zu
kündigen, wenn eine wesentliche Veränderung in denjenigen Wertsverhältnissen des
Gutes eintritt, welche für die Berechnung des Pfandsbriefsdarlehns von maßgebender Bedeutung
gewesen sind. Von der Kündigung kann nach Ermessen der Haupt-Ritterschafts-Direktion
abgesehen werden, wenn der nach der Umrechnung nicht mehr zulässige Teil des
Pfandbriefsdarlehns durch den Sondertilgungsbestand des Gutes bereits gedeckt ist.
Der Eigentümer eines bepfandbrieften Gutes ist verpflichtet, eine Verpachtung,
wenn sie mehr als den vierten Teil der bisher selbst bewirtschafteten Fläche umfaßt,
tunlichst vor Inkrafttreten des Pachtvertrages dem Kreditinstitut anzuzeigen und auf
Verlangen der Haupt-Ritterschafts-Direktion den Pachtvertrag vorzulegen. Wenn die
Anzeige unterbleibt, ist das Kreditinstitut berechtigt, das Pfandbriefsdarlehn zur Rückzahlung
zu kündigen.
§ 9.
Der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, an Jahreszahlungen neben den Zinsen,
welche an die Pfandbriefsinhaber nach § 6 zu zahlen sind, einen ordentlichen Tilgungsbeitrag
von ½ v. H. des Nennwerts des ganzen Pfandbriefsdarlehns zu entrichten.
Außerdem hat er von dem auf das dritte Viertel des zulässigen Pfandbriefsdarlehns
entfallenden Betrage einen außerordentlichen Tilgungsbeitrag von ¾ v. H. und von