Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

—  2  —

15.  November  1844  sowie  den  Beschlüssen  des  Engeren  Ausschusses  vom  20.  Mai  1870
Nr.  XVI  und  vom  19.  Mai  1874  Nr.  XII  dahin,  daß  die  Bepfandbriefungsfähigkeit  beim
Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstitute  durch  einen  mindesten,  nach  den
im  Jahre  1843  gültigen  Ritterschaftlichen  Abschätzungsgrundsätzen  ermittelten  Wert  von
18000  “  für  ein  Rittergut  und  von  60  000  für  ein  anderes  Gut,  oder  durch  einen
aus  der  Grundsteuermutterrolle  sich  ergebenden  Reinertrag  von  mindestens  3600  =
bedingt  wird.

4.  Die  §§  3  und  9  des  mittels  Allerhöchsten  Erlasses  vom  15.  März  1858
genehmigten  Regulativs  über  die  hypothekarische  Beleihung  bepfandbriefungsfähiger  Güter
mittels  Ausfertigung  Kur=  und  Neumärkischer  Neuer  Pfandbriefe  (Ges.-Samml.  S.  73)
erhalten  folgende  Fassung:

§  3.

Die  Bepfandbriefung  erfolgt  bis  zum  vollen  Betrage  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns,
  welches  nach  den  beim  Kreditinstitut  geltenden  Bestimmungen  entweder
auf  Grund  einer  Bonitierung  oder  nach  dem  Grundsteuerreinertrage  berechnet  wird.

Die  Bewilligung  desjenigen  Betrages,  welcher  85  v.  H.  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns
  übersteigt,  kann  nach  Ermessen  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion  von
der  Erfüllung  besonderer  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden.

Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  oder  der  freiwilligen  Veräußerung  des
Gutes,  wenn  diese  nicht  unter  Verwandten  in  auf=  und  absteigender  Linie,  Ehegatten
oder  Geschwistern  geschieht,  oder  dem  Erwerber  nicht  ein  agnatisches  Successionsrecht
am  Gute  zusteht,  ist  das  Kreditinstitut  berechtigt,  eine  Besichtigung  des  Gutes  auf
Kosten  des  Eigentümers  vornehmen  zu  lassen  und  die  Belassung  des  85  v.  H.  des
zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  übersteigenden  Betrages  des  hergegebenen  Pfandbriefsdarlehns
  von  besonderen  Bedingungen  abhängig  zu  machen,  bei  deren  Nichterfüllung
der  Betrag  zur  Rückzahlung  gekündigt  werden  kann.

Das  Kreditinstitut  ist  berechtigt,  auf  Kosten  des  Gutseigentümers  eine
Umrechnung  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  vorzunehmen  und  den  nach  der  Umrechnung
  nicht  mehr  zulässigen  Teil  des  Pfandbriefsdarlehns  zur  Rückzahlung  zu
kündigen,  wenn  eine  wesentliche  Veränderung  in  denjenigen  Wertsverhältnissen  des
Gutes  eintritt,  welche  für  die  Berechnung  des  Pfandsbriefsdarlehns  von  maßgebender  Bedeutung
  gewesen  sind.  Von  der  Kündigung  kann  nach  Ermessen  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion
  abgesehen  werden,  wenn  der  nach  der  Umrechnung  nicht  mehr  zulässige  Teil  des
Pfandbriefsdarlehns  durch  den  Sondertilgungsbestand  des  Gutes  bereits  gedeckt  ist.

Der  Eigentümer  eines  bepfandbrieften  Gutes  ist  verpflichtet,  eine  Verpachtung,
wenn  sie  mehr  als  den  vierten  Teil  der  bisher  selbst  bewirtschafteten  Fläche  umfaßt,
tunlichst  vor  Inkrafttreten  des  Pachtvertrages  dem  Kreditinstitut  anzuzeigen  und  auf
Verlangen  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion  den  Pachtvertrag  vorzulegen.  Wenn  die
Anzeige  unterbleibt,  ist  das  Kreditinstitut  berechtigt,  das  Pfandbriefsdarlehn  zur  Rückzahlung
  zu  kündigen.

§  9.

Der  Darlehnsnehmer  ist  verpflichtet,  an  Jahreszahlungen  neben  den  Zinsen,
welche  an  die  Pfandbriefsinhaber  nach  §  6  zu  zahlen  sind,  einen  ordentlichen  Tilgungsbeitrag
  von  ½  v.  H.  des  Nennwerts  des  ganzen  Pfandbriefsdarlehns  zu  entrichten.
Außerdem  hat  er  von  dem  auf  das  dritte  Viertel  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns
entfallenden  Betrage  einen  außerordentlichen  Tilgungsbeitrag  von  ¾  v.  H.  und  von