Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
2. Februar 1917 über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln. 
Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte an Kartoffeln mit dem Beginne des 
I1. März 1917 in Gewahrsam (F3. B. Kellern, Mieten, Lagerräumen usw.) hat. Vorräte, 
die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 
20 Pfunb übersteigen; in diesem Falle ist der ganze Vorrat anzugeben. Die Angabe 
hat in der Gemeinde zu erfolgen, in der sich die Vorräte am 1. März 1917 tatsächlich 
befinden. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind 
vom Verfügungsberechtigten anzugeben; auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter 
eigenem Verschlusse hat. 
Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. 
Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem 
Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. 
Die von der Relchskartoffelstelle, den Landes-= (Provinzial.) Kartoffelstellen oder vom 
Kemmunalverbande beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben 
Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Kartoffelvorräte zu 
vermuten sind, zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftspapiere der zur Ang## 
Verpflichteten finzusehen. 
Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, oder die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäfts. 
papiere oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer 
dieser Strafen bestraft; neben der Strafe können bei vorsätzlicher Zuwiderhamdlung 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Anmeldepflichtigen gehören oder nicht.
	        
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