Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Uber# Verträge, welche die Lieferung von maschinenglattem, holzhaltigen 
Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, ist von den 
Vertragsteilen der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere 
sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 
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Ergeben sich bei Anwendung des §& 1 Streitigkeiten, so entscheidet die 
Reichsstelle endgültig. 
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter ent- 
sprechender Anwendung der Vorschriften der Jivilprozeßordnung. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der 
Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen 
als den von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt, 
2. wer die gemäß & 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten 
Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen 
verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht. 
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Die Bekanntmachung tritt am 13. Februar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 12. Februar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den d#e Meichs-- Gesetzblatts vermitteln uur die Vostaustalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerel.
	        
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