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Uber# Verträge, welche die Lieferung von maschinenglattem, holzhaltigen
Druckpapier der im & 1 bezeichneten Art zum Gegenstande haben, ist von den
Vertragsteilen der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere
sind Vertragsurkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen.
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Ergeben sich bei Anwendung des §& 1 Streitigkeiten, so entscheidet die
Reichsstelle endgültig.
Die Vollstreckung der Entscheidungen der Reichsstelle erfolgt unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften der Jivilprozeßordnung.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich entgegen einer für ihn getroffenen Entscheidung der
Reichsstelle maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier zu einem anderen
als den von der Reichsstelle festgesetzten Preise absetzt,
2. wer die gemäß & 2 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten
Frist erteilt, die Einsicht in Vertragsurkunden, Briefe oder Rechnungen
verweigert oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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Die Bekanntmachung tritt am 13. Februar 1917 in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den d#e Meichs-- Gesetzblatts vermitteln uur die Vostaustalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichedruckerel.