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Die im Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25),
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183).
85
Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Welche Behörden
als zuständige Behörden im Sinne des & 1 und welche als höhere Verwaltungs-
behörden im Sinne des §& 3 Abs. 4 anzusehen sind, bestimmt die Landes-
zentralbehörde.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
zulassen.
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Wer den Vorschriften des & 1, & 3 Abs. 1 oder 2 oder den auf Grund
des & 2, §5 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt
werden, auf die sich die Juwiderhandlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
87
Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die
Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und
Hornschläuchen vom 13. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 276), der Bekannt.
machung über Ausdehnung der Vorschriften dieser Verordnung vom 25. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 409), der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung
über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916 (eichs-Gesetzbl.
S. 1128), der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über Aus-
dehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen usw.
vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1129) und vom 17. November 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1283). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. Februar 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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