Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Bei noch nicht 
fulligen 
Forderungen: 
Wann undb unter 
welchen Voraus- 
setzungen wird die 
Forderung fällig? 
Für die For- 
derung haftende 
im Inland 
befindliche 
Sicherheiten 
Ist die Forderung, 
von dem Schuldner 
bereits anerkanat 
oder 
bestritten worden? 
(Braucht bei 
Wechseln, Schecks 
und Hypotheken 
nicht ausgefüllt 
u werden.) 
Ist über die Forde- 
rung eine Vertrags- 
oder 
sonstige Urkunde 
vorhanden! 
Die Urkunde ist 
kurz zu bezeichnen. 
(Braucht bei 
Wechseln, Schecks 
und Hypotheken 
nicht ausgefüllt 
zu werden.) 
Ist 
dem Anmeldenden 
bekannt, 
ob im Aueland 
Über die 
Forderung 
verfügt worden ist, 
1. B. durch Ein- 
hiehung seitens 
eines Sequesters 
oder 
in sonstiger Weise? 
Bemerkungen 
ier ist in den 
Jällen der Lisser VI 
der Schuldgrund 
anzugeben.) 
  
  
  
  
  
  
— — Ist brieslichk — Ist an den 
anerkannt Public Trustes 
ahgesluhrt 
Ort und Zeit: Unterschrift: 
  
  
(Vor und Juname (Firma) des Anmelders.)
	        
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