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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 38
Juhalt. Bekanntmachung öber die Verfätterung von Haser au Ochsen und Jugkühe während der Fröh=
jahrsbestellung. S. 1091. — Bekanntmachung üuber Bestimmung des Wien gebie im Sinne
der Verordnung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen voem Z. Februar 1917.
(Nr. 5734) Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an * und Zugkühe während
der Frühjahrsbestellung. Vom 26. Februar 19
A-# Grund des & 6 Abs. 2 b, §& 10 Abs. 2 a der Bekanntmachung über Hafer
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 811) und des 9 1
der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai
1916 Ceichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
I. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen Unternehmer land-
wirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde
a) an die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen,
b) an die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver-
wendeten Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe für
den einzelnen Betrieb,
je einen Zentner Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Wenn ein
Tier nicht während des ganzen Zeitraums gehalten oder wenn die
Verfütterungsgenehmigung von der zuständigen Behörde nicht auf
den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich die Menge um je
ein Pfund für jeden fehlenden Tag.
II. Die Landesbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde anzusehen ist.
III. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
neichs-Gesetzbl. 1917. 41
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1917.