Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 191 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 38 
Juhalt. Bekanntmachung öber die Verfätterung von Haser au Ochsen und Jugkühe während der Fröh= 
jahrsbestellung. S. 1091. — Bekanntmachung üuber Bestimmung des Wien gebie im Sinne 
der Verordnung zum Schutze von Kriegsflüchtlingen voem Z. Februar 1917. 
  
  
(Nr. 5734) Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an * und Zugkühe während 
der Frühjahrsbestellung. Vom 26. Februar 19 
A-# Grund des & 6 Abs. 2 b, §& 10 Abs. 2 a der Bekanntmachung über Hafer 
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 811) und des 9 1 
der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 
1916 Ceichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
I. In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1917 dürfen Unternehmer land- 
wirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde 
a) an die zur Feldarbeit verwendeten Ochsen, 
b) an die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver- 
wendeten Kühe, unter Beschränkung auf höchstens zwei Kühe für 
den einzelnen Betrieb, 
je einen Zentner Hafer aus ihren Vorräten verfüttern. Wenn ein 
Tier nicht während des ganzen Zeitraums gehalten oder wenn die 
Verfütterungsgenehmigung von der zuständigen Behörde nicht auf 
den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigt sich die Menge um je 
ein Pfund für jeden fehlenden Tag. 
II. Die Landesbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde anzusehen ist. 
III. Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batocki 
neichs-Gesetzbl. 1917. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.