Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 47
Inhalt: Bekanutmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. S. 232. — Bekanntmachung öber
die Sicherung der Lickerbestelung. S. 224. — Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung
über die Sicherung der Acker- und Gartenbestellung. S. 375.
(Nr. 5755) Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen. Vom 8. März 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs. Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirtschaftung
eiserner Flaschen für verflüssigte und verdichtete Gase. Dieser untersteht dem
Reichskanzler. «
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung und den Verbrauch
sowie über den Verkehr mit eisernen Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über
die Erzeugung, die Vorräte und den Verbleib der Flaschen fordern.
(2
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den auf Grund des
& 1 Abs. 2 getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen zuwiderhandelt.
Reben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
& 3
Diese Bekanntmachung tritt am 12. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1917. 51
Ausgegeben zu Berlin den 10. März 1917.