Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 54
Jahaun Bekanntmachung, berreffend weitere Underung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober
1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 2460. — Bekanutmachung dber die Scchstpreise
von gedarrten Jichorienwurzeln. S. 250. — Anordnung über das Schiedsgericht für die Kohlen-
verteilung. S. 260. — Berichtigung. S. 232.
(Nr. 5766) Bekanntmachung, betreffend weitere Anderung der Ausführungsbestimmungen
vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom
20. März 1917.
A-# Grund des & 3 Abs. 2, der #& 12 und 13 der Verordnung über Rohtabak
vom 10. Oktober 1916 GReichs. Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
Die Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 in der Fassung der
Bekanntmachungen vom 30. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1917, S. 1) und
vom 17. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) zu der Verordnung über Roh-
tabak werden wie folgt geändert:
Im 33 ist hinter Abs. 3 folgender Absatz einzufügen:
Für den Monat April 1917 ist der Bedarf nach folgenden Grundsätzen
zu bemessen:
bei Herstellern von Jigarren-, Kau- und Schnupftabak ist die um
20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate des
Jahres 1915 oder die um 20 vom Hundert gekürzte Verarbeitung
der ersten sieben Monate des Jahres 1916, wenn letztere kleiner ist
als die der ersten sieben Monate des Jahres 1915,
bei Herstellern von Rauchtabak und von Zigaretten die um 30
won Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten sieben Monate von
1916,
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Verarbeitung der ersten
sieben Monate 1915 zugrunde zu legen.
Berlin, den 20. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mätz 1917.