— 692 —
819
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft;
mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit
Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 743), die
Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verordnung vom 23. November 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen
außer Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
Berlin, den 2. August 1917. "
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 598!) Bekanntmoachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über
den Abfatz von Kalisalzen. Vom 3. August 1917.
8&
Auf Grund des 8 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs-
bestimmungen beschlossen:
Jum VI. Abschnitt, Eimichtung der Verteilungsstelle und der Berufungs,
kommission (zu 96 30 und 31), ist in Jiffer 3 Abs. 1 als dritter Satz einzuschalten:
Die Amksperiode der am 30. Juni 1917 der Verteilungsstelle
angehörenden Mitglieder und deren Stellvertreter, soweit dieselben nicht
lediglich in Ausführung der Bestimmungen des & 30 Abs. 2 des Kali-
gesetzes vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 7 75) bei den Entschei-
dungen der Verteilungsstelle über die Kürzungen (& 13) der Beteiligungs-
ziffer mitwirken, behält Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1917.
Berlin, den 3. August 1917.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Müller