Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; 
mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über den Verkehr mit 
Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 743), die 
Bekanntmachung zur Abänderung dieser Verordnung vom 23. November 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1288) und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen 
außer Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser 
Verordnung. 
Berlin, den 2. August 1917. " 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 598!) Bekanntmoachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Abfatz von Kalisalzen. Vom 3. August 1917. 
8& 
Auf Grund des 8 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung 
der am 9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekanntgemachten Ausführungs- 
bestimmungen beschlossen: 
Jum VI. Abschnitt, Eimichtung der Verteilungsstelle und der Berufungs, 
kommission (zu 96 30 und 31), ist in Jiffer 3 Abs. 1 als dritter Satz einzuschalten: 
Die Amksperiode der am 30. Juni 1917 der Verteilungsstelle 
angehörenden Mitglieder und deren Stellvertreter, soweit dieselben nicht 
lediglich in Ausführung der Bestimmungen des & 30 Abs. 2 des Kali- 
gesetzes vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 7 75) bei den Entschei- 
dungen der Verteilungsstelle über die Kürzungen (& 13) der Beteiligungs- 
ziffer mitwirken, behält Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 1917. 
Berlin, den 3. August 1917. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Müller 
 
	        
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