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Pflanzen zu erlassen, soweit die Bekämpfung der Krankheiten solcher Pflanzen
nicht bereits reichsrechtlich geregelt ist.
(2
Wer den auf Grund des & 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Berlin, den 30. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 6019) Bekanntmachung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregistereintragungen
usw. Vom 30. August 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
I. Die Verordnung, betreffend die Veröffentlichung der Handelsregister-
eintragungen usw., vom 11. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 71)
wird dahin ergänzt, daß hinter den Worten „über die Erteilung von
Abschriften und Bescheinigungen“ eingefügt wird „über die Prüfung
des Herganges der Gründung einer Aktiengesellschaft durch Revisoren
und über die Einsicht des von den Revisoren erstatteten Berichts, über die
Bekanntmachung der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung,
über die Einreichung der Bilanz und der Gewinn und Verlustrechnung
zum Handelsregister.
II. Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ter Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Wostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.