Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 971 — 
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft im 
Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei der Berechnung der Abgabe ein 
den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund= oder 
Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund- 
oder Stammkapitals zugrunde zu legen. 
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei Anwendung der 
nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinns 
übersteigen, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. 
Die Abgabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der abgabe- 
pflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (I 21 Abs. 2) übersteigt. 
130 
Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im §9 20 bezeichneten Art, 
die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unter- 
halten. Für die Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen 
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 
Anwendung. 
(31 
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 60 vom Hundert des 
Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch « 
um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark, 
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 200 000 Mark und nicht mehr als 300 000 Mark, 
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 100 000 Mark und nicht mehr als 200 000 Mark, 
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr 
als 50 000 Mark und nicht mehr als 100 000 Mark, 
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von nicht 
mehr als 50 000 Mark. 
* 29 Abs. 3 findet Anwendung. 
(32 
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu aus- 
schließlich gemeinnützigen Jwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegs- 
wohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe befreit sind. 
Gemeinsame Vorschriften 
33 
Die Vergnlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für 
die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.