— 971 —
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft im
Laufe des Geschäftsjahrs vermehrt, so ist bei der Berechnung der Abgabe ein
den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit dem veränderten Grund= oder
Stammkapitale bestanden hat, berücksichtigender Durchschnittsbetrag des Grund-
oder Stammkapitals zugrunde zu legen.
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei Anwendung der
nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur um den Betrag des Mehrgewinns
übersteigen, durch den sich die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat.
Die Abgabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der abgabe-
pflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (I 21 Abs. 2) übersteigt.
130
Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im §9 20 bezeichneten Art,
die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unter-
halten. Für die Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916
Anwendung.
(31
Die Abgabe beträgt für ausländische Gesellschaften 60 vom Hundert des
Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch «
um 10 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr
als 300 000 Mark und nicht mehr als 500 000 Mark,
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr
als 200 000 Mark und nicht mehr als 300 000 Mark,
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr
als 100 000 Mark und nicht mehr als 200 000 Mark,
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr
als 50 000 Mark und nicht mehr als 100 000 Mark,
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von nicht
mehr als 50 000 Mark.
* 29 Abs. 3 findet Anwendung.
(32
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit Gewinnanteile, die zu aus-
schließlich gemeinnützigen Jwecken allgemeiner Art auf dem Gebiete der Kriegs-
wohlfahrt verwendet worden sind, von der Abgabe befreit sind.
Gemeinsame Vorschriften
33
Die Vergnlagung und Erhebung der Kriegsabgabe erfolgt durch die für
die Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer zuständigen Behörden.