— 69 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 18
Inhalt: Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsiahr
1918/19. S. 69.
(Nr. 6239) Verordnung über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben
im Betriebsjahr 1918/19. Vom 2. Februar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Rübenverarbeitende Zucker- und Rübensaftfabriken sind berechtigt, von
Rübenbauern, die ihnen Zuckerrüben aus der Ernte des Jahres 1916 zu liefern
verpflichtet waren, für das Erntejahr 1918 Lieferung von Zuckerrüben von einer
gleich großen Anbaufläche wie 1916 zu verlangen. Dabei gelten, soweit nicht
eine andere Vereinbarung getroffen wird, die für das Erntejahr 1916 verein-
barten Bedingungen mit der Maßgabe, daß der Preis für die Zuckerrüben nicht
niedriger sein darf als der für das Betriebsjahr 1918/19 festzusetzende Mindest-
preis. Soweit die Fabriken auf Grund des Vertrags Schnitzel gegen Entgelt
zu liefern haben, tritt an die Stelle des für die Schnitzel vereinbarten Preises
der von der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte für Schnitzel gleicher Art
zu zahlende Übernahmepreis.
Das Verlangen (Abs. 1) kann nur bis zum 28. Februar 1918 einschließlich
gestellt werden.
§ 2
Ergeben sich bei der Frage, ob der § 1 Anwendung findet, sowie bei An-
wendung der Vorschriften im § 1 Streitigkeiten, so kann jede Partei eine Ent-
scheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Fabrik liegt,
darüber beantragen, ob und zu welchen Bedingungen zu liefern ist. Die höhere
Verwaltungsbehörde entscheidet nach billigem Ermessen. Sie kann Ausnahmen
von der im § 1 festgesetzten Verpflichtung zulassen, wenn sie im Interesse der
Volksernährung oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Betriebe
Reichs-Gesetzbl. 1918. 19
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1918.