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(Nr. 6252) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die In-
anspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. Vom 26. Februar 1918
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
emährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:
Artikel 1
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme
von Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082)
erhält folgende Fassung::
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die rechtzeitige
Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist und der Besitzer ent-
weder die Ablieferung bis zum 20. März 1918 einschließlich vornimmt oder bis
zu diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Zahlung des vor dem 1. März
1918 geltenden Höchstpreises bei dem Kommunalverband einreicht. Aus dem
Antrag müssen sich die noch zur Ablieferung gelangenden Mengen, die Gründe
für die Verzögerung der Ablieferung sowie der Zeitpunkt ergeben, bis zu dem
die Ablieferung bewirkt werden soll. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle
kann weitere Bestimmungen treffen.
Streitigkeiten darüber, ob der vor dem 1. März 1918 geltende Höchstpreis
oder der nach Abs. 1 ermäßigte Höchstpreis maßgebend ist, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde
steht der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs-
ernährungsamts zu.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Ten Bezug des Rcichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.