Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6252) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Ausdrusch und die In- 
anspruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten. Vom 26. Februar 1918 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
emährung  vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /   
 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt: 
  
Artikel 1 
§ 2 Abs. 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme 
von Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1082) 
erhält folgende Fassung:: 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die rechtzeitige 
Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist und der Besitzer ent- 
weder die Ablieferung bis zum 20. März 1918 einschließlich vornimmt oder bis 
zu diesem Zeitpunkt einen schriftlichen Antrag auf Zahlung des vor dem 1. März 
1918 geltenden Höchstpreises bei dem Kommunalverband einreicht. Aus dem 
Antrag müssen sich die noch zur Ablieferung gelangenden Mengen, die Gründe 
für die Verzögerung der Ablieferung sowie der Zeitpunkt ergeben, bis zu dem 
die Ablieferung bewirkt werden soll. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle 
kann weitere Bestimmungen treffen. 
Streitigkeiten darüber, ob der vor dem 1. März 1918 geltende Höchstpreis 
oder der nach Abs. 1 ermäßigte Höchstpreis maßgebend ist, entscheidet die höhere 
Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde 
steht der Reichsgetreidestelle die Beschwerde an den Staatssekretär des Kriegs- 
ernährungsamts zu. 
Artikel 2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 26. Februar 1918. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
  
  
Ten Bezug des Rcichs-Gesetzblates vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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