Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder 
Koffern ...................... 215,00 Mark 
für 2/2 Kisten zu je 500 Schachteln oder 
Koffern ...................... 220,00 Mark 
für 4/4 Kisten zu je 250 Schachteln oder 
Koffern ...................... 222,50 Mark 
für 10/10 Kisten zu je 100 Schachteln oder 
Koffern ...................... 225,00 Mark. 
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen 
für die unter A 1 1 genannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachteln .......... 50 Pfennig 
für eine Schachtel ..................... 5 PFennig 
für die unter A 1 2, 3 genannten Zündhäölzer 
für das Pack zu 10 Schachteln ....... 55 Pfennig 
für zwei Schachteln ..................... 11 Pfennig 
für die unter A II 1 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 50 Pfennig 
für die unter A II 2 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 42 Pfennig 
für die unter A II 3 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer ....... 28 Pfennig. 
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. 
2. Im 9 3 Abs. 1 werden hinter „Preise"“ die Worte eingeschaltet: 
„und die im § 2 bezeichneten Bedingungen““. 
II 
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Deu Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.