Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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 § 9 
Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver- 
ordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus 
bergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebicten ein- 
geführt werden.  
§ 10 
Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Stiafen wird bestraft, 
1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 2, 9 4 Abs. 2, § 5 oder 
den nach § 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- 
händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußschein. n (§ 6) 
zuwiderhandelt.  
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
Jehören oder nicht. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
 
	        
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