Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr 6201) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer 
Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung. 
Vom 3. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 11 
Empfängern einer Invalidenrente gemäß § 9 Abs. 2, § 10 des Gesetzes, 
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 97), § 15 Abs. 2, § 16 des Invalidenversicherungsgesetzes in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (eichs-Gesetzbl. S. 463), 
sowie Empfängern einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente gemäß §§ 1255, 
1258, 1260 der Reichsversicherungsordnung wird, wenn sie sich im Inland 
aufhalten, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 eine Zulage zu ihrer Rente 
gewährt.  
§ 2 
Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invalidenrente monatlich acht Mark, 
für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatlich vier Mark und wird 
im voraus gezahlt. 
§ 3  
Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger 
nur einen Bruchteil der Rente erhält. 
§ 4  
Die Zulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen 
Betrage ruht oder wegfällt. 
§ 5 
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt. 
§ 6 
Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1919 nachgeZahlt. 
§ 7  
Die Zulage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver- 
sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Zahlstelle der Post, welche dem 
Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt. 
Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Post- 
anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag 
entspricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der 
Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen.
	        
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