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(Nr 6201) Bekanntmachung über die Gewährung von Zulagen an Empfänger einer
Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der Invalidenversicherung.
Vom 3. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 11
Empfängern einer Invalidenrente gemäß § 9 Abs. 2, § 10 des Gesetzes,
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889 (Reichs-
Gesetzbl. S. 97), § 15 Abs. 2, § 16 des Invalidenversicherungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (eichs-Gesetzbl. S. 463),
sowie Empfängern einer Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente gemäß §§ 1255,
1258, 1260 der Reichsversicherungsordnung wird, wenn sie sich im Inland
aufhalten, für die Zeit bis zum 31. Dezember 1918 eine Zulage zu ihrer Rente
gewährt.
§ 2
Die Zulage beträgt für Empfänger einer Invalidenrente monatlich acht Mark,
für Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente monatlich vier Mark und wird
im voraus gezahlt.
§ 3
Die Zulage wird in vollem Betrage gezahlt, auch wenn der Empfänger
nur einen Bruchteil der Rente erhält.
§ 4
Die Zulage fällt weg, wenn der Anspruch auf die Rente zum vollen
Betrage ruht oder wegfällt.
§ 5
Die Zulage wird nur für volle Kalendermonate des Rentenbezugs gewährt.
§ 6
Nicht abgehobene Zulagen werden nur bis zum 30. Juni 1919 nachgeZahlt.
§ 7
Die Zulage wird dem Berechtigten ohne besondere Anweisung des Ver-
sicherungsträgers vorschußweise durch diejenige Zahlstelle der Post, welche dem
Empfänger bezeichnet ist, gegen Quittung ausgezahlt.
Den Sonderanstalten, die ihre Zahlungen ohne Vermittlung der Post-
anstalten selbst leisten, überweist das Reich einen Vorschuß, der dem Betrag
entspricht, den die Sonderanstalt voraussichtlich an Zulagen zu zahlen hat. Der
Vorschuß wird in monatlichen Teilbeträgen der Sonderanstalt überwiesen.