— 8 —
§ 8
Jede Person, die berechtigt ist, ein öffentliches Siegel zu führen, ist befugt,
die bei den Zahlungen erforderlichen Bescheinigungen zu beglaubigen.
§ 9
Die obersten Postbehörden und die ohne Vermittlung der Postanstalten
zahlenden Sonderanstalten teilen der Rechnungsstelle des Reichsversicherungsamts
binnen acht Wochen nach dem 31. Dezember 1918 mit, welchen Gesamtbetrag
an Zulagen sie ausgezahlt haben.
Die bis zum 31. Dezember 1918 nicht abgehobenen, bis zum 30. Juni
1919 gezahlten Zulagen sind bei der Mitteilung der im Jahre 1919 auf An-
weisung der Versicherungsträger gezahlten Beträge anzugeben.
§ 10
Die Rechnungsstelle verteilt die vorgeschossenen Zulagen auf die Versiche-
rungsträger nach Maßgabe des am 31. Dezember 1918 vorhandenen für die
Gemeinlast bestimmten Teiles ihres Vermögens.
Gegen die Verteilung ist die Beschwerde an das Reichsversicherungsamt
zulässig.
§ 11
Die Rechnungsstelle teilt dem Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) mit,
welche Beträge die einzelnen Versicherungsträger zu erstatten haben.
§ 12
Die Versicherungsträger erstatten ihren Anteil an den Zahlungen mit je
einem Zehntel in den zehn auf das Jahr 1918 folgenden Jahren zugleich mit
den Zahlungen aus Versicherungsleistungen. Die §§ 1408, 1410 der Reichs-
versicherungsordnung gelten entsprechend.
§ 13
Das Reichsversicherungsamt trifft die erforderlichen Bestimmungen zur Durch-
führung dieser Verordnung und über das Verfahren.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 3. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.