Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  409  —

Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1918

Nr.  69  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge  auf  das  Armenrecht.  S.  409.
—  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Leimleder.  S.  411.

 

 

 

 

(Nr.  6341)  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkungen  der  Flüchtlingsfürsorge  auf  das  Armen.
recht.  Vom  16.  Mai  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des
Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

    

    
I.  Unterstützungen,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  28. Februar 1888 /   4. August  1914

betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,
  oder  sonst  im  Wege  der  öffentlichen  Kriegswohlfahrtspflege  Personen
gewährt  werden  oder  gewährt  worden  sind,  die  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse
  nach  dem  31.  Juli  1914  aus  dem  Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetreten
  sind,  bewirken  das  Ruhen  der  einjährigen  Frist  für  den  Erwerb  und
Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes  der  unterstützten  Personen  sowie  derjenigen,
deren  Unterstützungswohnsitzverhältnisse  die  Unterstützten  teilen.

Das  gleiche  gilt  von  Unterstützungen  der  im  Abs.1  bezeichneten  Art,  soweit
sie  Personen,  die  sich  im  Inland  infolge  feindlichen  Einfalls  oder  drohenden
feindlichen  Einfalls  oder  auf  Grund  einer  Räumungsanordnung  der  Zivil-  oder
Militärbehörden  von  dem  Orte  ihres  vordem  begründeten  gewöhnlichen  Aufenthalts
  entfernt  oder  ferngehalten  haben,  während  der  Dauer  ihrer  Entfernung
gewährt  werden  oder  gewährt  worden  sind.

II.  Die  Verpflichtung  zur  Erstattung  der  Kosten  der  vorläufigen  Unterstützung
  und  zur  Übernahme  hilfsbedürftiger

a)  landarmer  Deutscher,

b)  staatloser  ehemaliger  Deutscher,

c)  staatloser  Personen  deutscher  Abkunft,
die  nach  dem  31.  Juli  1914  infolge  der  kriegerischen  Verhältnisse  aus  dem
Ausland  in  das  Reichsgebiet  übergetreten  sind  und  innerhalb  eines  Monats  nach

Reichs-Gesetzbl.  1918.  91

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Mai  1918.