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hergestellten Erzeugnisse einschließlich des Abfalls festgesetzt wird, ist unzulässig.
Ebenfo ist es unzulässig, verarbeitenden Betrieben die Menge an Früchten oder
Erzeugnissen einschließlich des Abfalls zu überlassen, die sie bei Herstellung der
etwa vereinbarten Pflichtmenge der Erzeugnisse erübrigen.
§ 55
Mehl darf ohne Zustimmung der Reichsgelreidestelle weder von dem
Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommnnalverbandes
in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Zu-
stimmung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunal.
verband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchsregelung abgegeben werden.
Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 36 unter a
wird biervon nicht berührt.
§ 56
Wird Getreide von einem Kommunalverband oder einem Selbstversorger
zum Ausmahlen zugewiesen, so ist die Kleie an den Kommunalverband oder an
den Scestperserger zurückzugeben. Das gleiche gilt für die Spelzspreu.
Die Reichsgetreidestelle hat die beim Ausmahlen ihres Getreides entfallende
Kleie der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Bezugsvereinigung
der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen.
Die aus dem Getreide der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
entfallende Kleie ist der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.
(Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte) zur Verfügung zu stellen, soweit sie
nicht von diesen Verwaltungen für den eigenen Bedarf beansprucht wird.
VI. Verbrauchsregelung
1. Allgemeine Vorschriften
§ 57
Der Reichskanzler bestimmt, welche Mengen an Gerste, Hafer und Hülsen-
früchten der menschlichen Ernährung und welche der Verfütterung dienen sollen,
insbesondere, welche Mengen an Hafer den Heeresverwaltungen und der Marine-
verwaltung zu überweisen sind.
§ 58
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch der Vorräte in ihrem Bezirke
zu regeln, insbesondere die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und
Kleinhändler vorzunehmen. Dabei darf insgesamt nicht mehr Mehl abgegeben
werden, als die von der Reichsgetreidestelle für den Zeitraum festgesetzte Menge.