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(Nr. 6352) Verordnung über phosphorsäurehaltige Düngemittel. Vom 3. Juni 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) /
18. August 1917 (Reichs--Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
§ 1
Die durch die Bekanntmachung über Ammoniakdünger vom 18. Mai 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 427) gebildete Überwachungsstelle für Ammoniakdünger hat
vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab auch den Verkehr mit phosphorsäure-
haltigen Düngemitteln zu überwachen. Sie erläßt die zu diesem Zwecke erforder-
lichen Bestimmungen über den Absatz von solchen Düngemitteln.
Die Überwachungsstelle führt fortan die Bezeichnung: „Überwachungs-
stelle für Ammoniakdünger und phosphorsäurehaltige Düngemittel“. Der Staats-
sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt das Nähere über die hierdurch
erforderlichen Änderungen in der Zusammensetzung der Stelle.
§2
Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann
auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Erfüllung von Lieferungsverträgen über phosphorsäurehaltige Düngemittel, die
vor dem 1. Juli 1918 abgeschlossen sind und Lieferungen für das erste Halbjahr
1918 betreffen, wird bis zum 1. Oktober 1918 von dieser Verordnung nicht
berührt.
Berlin, den 3. Juni 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Den Bezug des Reichs-GesetZblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.