Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6217) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit Treibriemen vom 17. JanUar 1918. Vom 17. JanUar 1918. 
Aus Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Treibriemen 
vom 17. Jannar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) wird folgendes bestimmt: 
§ 1 
Treibriemen, Förderbänder, Elevatorgurte jeder Art mit Ausnahme von 
Stahlbändern, Rund- und Kordelschnüre aus Leder sowie die nachstehend auf- 
geführten technischen Lederartikel dürfen nur mit Zustimmung der Riemen-Frei- 
gabe-Stelle, Berlin hergestellt, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 
Als technische Lederartikel im Sinne vorstehender Bestimmung gelten folgende 
aus Leder hergestellte Gegenstände: 
Näh- und Binderiemen; 
Manschetten, Dichtungsscheiben und -ringe und Puffer; 
Flanschendichtungen, Lederpackungen, Stopfbuchsenliderungen; 
Pumpenleder (für Ventile, Klappen, Kolben, Membranen) 
Membranen für Meßapparate; 
Kupplungsleder, Friktionsscheibenbelag; 
Maschinentischbezüge; 
Schleifleder (für Schleif- und Polierscheiben); 
Gleitschutzdecken; 
Handleder, grobe Handschuhe für technische Zwecke, Schurzfelle, 
Fahrleder, Blasebalgteile; 
Schläuche für Bagger und Spritzen; 
Spinnerei- und Webereiartikel (Webervögel, Webstuhlpuffer, Nitschelhosen, 
Florteilriemchen, Schlagriemen, Schnallenriemen, Webgeschirriemen, 
Laufleder, Segmentleder, Volantblätter, Kratzenbänder, Spinnzylinder- 
hülsen, Zylinderbezüge, Transportriemen und -bänder für Appretur- 
maschinen); 
Druckwalzenbezüge. 
Die Riemen-Freigabe-Stelle ist berechtigt, die Erteilung der im Abs. 1 vor- 
gesehenen Zustimmung von Bedingungen, insbesondere auch von der Entrichtung 
von Gebühren, abhängig zu machen. 
§ 2 
Mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Be- 
stimmungen des § 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen 
zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht.
	        
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