— 45 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918
Nr. 12
Inhalt: Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegs-
wirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Rechsbekleidungsstelle vom
22. März 1917 bezeichneten Fällen. S. 45. — Verordnung, betreffend Aufhebung von Verord-
nungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum
Brotaufstrich. S. 46. — Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst. S. 46.
(Nr. 6225) Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts
für Kriegswirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse
der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257)
bezeichneten Fällen. Vom 14. Januar 1918.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über Befugnisse der Reichs-
bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird bestimmt:
§ 1 Auf die Besetzung des Gerichts und das Verfahren finden die Bestimmungen
der Anordnung für das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirtschaft
vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 469) in der ihr durch die Bekanntmachung
vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1021) gegebenen Fassung, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
§ 2
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahren
zu tragen hat.
Zur Deckung der baren Auslagen wird ein Pauschsatz erhoben. Die Ent-
scheidung über die Höhe des Pauschsatzes erfolgt, wenn sie nicht in dem Beschlusse
des Reichsschiedsgerichts getroffen ist, durch den Vorsitzenden. Der Pauschsatz
wird auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts nach den landesgesetzlichen Vorschriften
über die Beitreibung öffentlicher Abgaben beigetrieben.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Reichs-Gesetzbl. 1918. 13
Ausgegeben zu Berlin den 24. Januar 1918.