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Für die Unfallanzeigen ist das vom Reichsversicherungsamt oder das vom
Kriegsministerium (Kriegsamt) aufgestellte Muster zu verwenden.
7. Für die Feststellung der Entschädigungen gilt § 45 der Satzung der Tief-
bau-Berufsgenossenschaft entsprechend.
8. Bestehen Zweifel, ob die Entschädigung für einen Unfall von dem
Reiche oder von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu gewähren ist, so hat der
Vorstand dem Berechtigten eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und die Sache
dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses entscheidet durch einen Spruch-
senat ohne mündliche Verhandlung darüber, welcher Versicherungsträger ent-
schädigungspflichtig ist. In gleicher Weise kann das Reichsversicherungsamt auch
jederzeit von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes darüber entscheiden,
welcher von beiden Versicherungsträgern für einen Unfall einzutreten hat, auch
wenn die Entschädigungspflicht gegenüber dem Berechtigten bereits rechtskräftig
festgestellt ist. Die abweichende Feststellung ist aufzuheben.
9. Der Vorstand hat alljährlich spätestens im März dem Reichsversicherungs-
amt über die Verwaltung des letzten Jahres zu berichten und über die Vermögens-
verwaltung Rechnung zu legen. Hierbei hat er eine Übersicht über das am
Schlusse des Jahres vorhandene Vermögen aufzustellen. Das Reichsversicherungs-
amt erteilt ihm Entlastung.
10. Das Reichsversicherungsamt kann — unbeschadet der Befugnis bes
Reichskanzlers — weitere Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung
(§ 10 Abs. 2 Nr. 2, § 19 der Verordnung vom 24. Februar 1917) erlassen.
§ 7
Die Zivil- und Militärbehörden haben den Vorstand der Tiefbau-Berufs-
genossenschaft bei der Durchführung der ihm als Ausführungsbehörde obliegenden
Aufgaben zu unterstützen. ·
D. Schlußbestimmung
§ 8
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar
die §§ 3 und 4 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Dezember 1916. Der Vorstand
der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat die dem Reiche als Versicherungsträger ob-
liegenden Aufgaben rückwirkend zum 6. Dezember 1916 zu erfüllen.
Berlin, den 19. Januar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den BezuG des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.