Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Für die Unfallanzeigen ist das vom Reichsversicherungsamt oder das vom 
Kriegsministerium (Kriegsamt) aufgestellte Muster zu verwenden. 
7. Für die Feststellung der Entschädigungen gilt § 45 der Satzung der Tief- 
bau-Berufsgenossenschaft entsprechend. 
8. Bestehen Zweifel, ob die Entschädigung für einen Unfall von dem 
Reiche oder von der Tiefbau-Berufsgenossenschaft zu gewähren ist, so hat der 
Vorstand dem Berechtigten eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und die Sache 
dem Reichsversicherungsamte vorzulegen. Dieses entscheidet durch einen Spruch- 
senat ohne mündliche Verhandlung darüber, welcher Versicherungsträger ent- 
schädigungspflichtig ist. In gleicher Weise kann das Reichsversicherungsamt auch 
jederzeit von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes darüber entscheiden, 
welcher von beiden Versicherungsträgern für einen Unfall einzutreten hat, auch 
wenn die Entschädigungspflicht gegenüber dem Berechtigten bereits rechtskräftig 
festgestellt ist. Die abweichende Feststellung ist aufzuheben. 
9. Der Vorstand hat alljährlich spätestens im März dem Reichsversicherungs- 
amt über die Verwaltung des letzten Jahres zu berichten und über die Vermögens- 
verwaltung Rechnung zu legen. Hierbei hat er eine Übersicht über das am 
Schlusse des Jahres vorhandene Vermögen aufzustellen. Das Reichsversicherungs- 
amt erteilt ihm Entlastung. 
10. Das Reichsversicherungsamt kann — unbeschadet der Befugnis bes 
Reichskanzlers — weitere Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung 
(§ 10 Abs. 2 Nr. 2, § 19 der Verordnung vom 24. Februar 1917) erlassen. 
§ 7 
Die Zivil- und Militärbehörden haben den Vorstand der Tiefbau-Berufs- 
genossenschaft bei der Durchführung der ihm als Ausführungsbehörde obliegenden 
Aufgaben zu unterstützen. · 
D. Schlußbestimmung 
§ 8 
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar 
die §§ 3 und 4 Abs. 1 mit Wirkung vom 6. Dezember 1916. Der Vorstand 
der Tiefbau-Berufsgenossenschaft hat die dem Reiche als Versicherungsträger ob- 
liegenden Aufgaben rückwirkend zum 6. Dezember 1916 zu erfüllen. 
Berlin, den 19. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
Den BezuG des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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