Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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2. in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften oder 
3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach § 214 entschädigungs- 
berechtigt sind, oder entschädigungsberechtigt sein würden, wenn die 
Vorschrift in § 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung fände, 
sofern die Angestellten infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Be- 
dingungen weiterbeschäftigt werden. 
Arbeiter 
§ 236 
Die mehr als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts 
entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen Arbeiter, die nachweislich 
infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten 
arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder 
wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des 
Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unter- 
stützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre. 
Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die 
mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen in 
einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe 
beschäftigt waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis zu einem Jahre. 
Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren 
verlängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung gewährt wird, um 
ein halbes Jahr. 
§ 237 
Die §§ 229 und 233 finden entsprechende Anwendung. 
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der 
Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wie weit der 
Arbeiter behindert ist, eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen. 
Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unter- 
stützung für einen längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst in der 
neuen Stellung gewährt werden. 
§ 238 
Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 10 Jahre 
ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungs- 
berechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234 
entsprechende Anwendung. 
§ 239 
Die näheren Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwen- 
dungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung 
im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei 
Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 170
	        
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