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2. in Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften oder
3. in Betrieben tätig sind, deren Inhaber nach § 214 entschädigungs-
berechtigt sind, oder entschädigungsberechtigt sein würden, wenn die
Vorschrift in § 214 Abs. 2 auf sie keine Anwendung fände,
sofern die Angestellten infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Be-
dingungen weiterbeschäftigt werden.
Arbeiter
§ 236
Die mehr als ein Jahr in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts
entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt gewesenen Arbeiter, die nachweislich
infolge dieses Gesetzes innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten
arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder
wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des
Betriebs geschädigt werden, erhalten aus Mitteln der Monopolverwaltung Unter-
stützungen bis zu einem Zeitraum von einem halben Jahre.
Statt der in Abs. 1 gewährten Entschädigung erhalten Arbeiter, die
mindestens zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochen in
einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe
beschäftigt waren, die Entschädigung für einen Zeitraum bis zu einem Jahre.
Für jedes weitere begonnene Jahr der Beschäftigung bis zu neun Jahren
verlängert sich der Zeitraum, bis zu dem die Unterstützung gewährt wird, um
ein halbes Jahr.
§ 237
Die §§ 229 und 233 finden entsprechende Anwendung.
Bei Abmessung der Unterstützung ist Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit der
Arbeiter zu nehmen und nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, wie weit der
Arbeiter behindert ist, eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb aufzunehmen.
Bestehen solche Behinderungen in der Aufnahme der Arbeit, so kann die Unter-
stützung für einen längeren Zeitraum oder für den entgangenen Verdienst in der
neuen Stellung gewährt werden.
§ 238
Für Arbeiter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 10 Jahre
ununterbrochen in einem nach den Vorschriften dieses Abschnitts entschädigungs-
berechtigten Betrieb beschäftigt waren, finden die Vorschriften der §§ 228 bis 234
entsprechende Anwendung.
§ 239
Die näheren Bestimmungen über Umfang und Bedingungen der Zuwen-
dungen erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung
im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei
Viertel des entgangenen Arbeitsverdienstes.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 170