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1) Verfahren bei Stimmengleichheit: G.-O., § 70 und 66, Nr. 3 (die
Frage ist, wenn sie nicht etwa nur die formelle Geschäftsbehandlung betrifft,
in der nächsten Sitzung nochmals und zwar zur namentlichen Abstimmung zu
bringen und gilt als verneint, wenn sich alsdann wiederum Stimmengleichheit
ergibt).
2) Stimmenenthaltung: „Ein anwesendes Mitglied darf sich der Ab-
stimmung nicht enthalten. — Ein bei dem Gegenstande der Verhandlung wegen
eines Sonderinteresses beteiligtes Mitglied hat sich der Teilnahme an der Ver-
handlung und Abstimmung zu enthalten“ (G.-O., § 69).
8 141.
C. Erste Ausnahme.
Wenn ein Antrag auf Abänderung dieses Landesgrundgesetzes
gemacht wird:), so müssen wenigstens zwei Drittheile der ganzen
Landschaft?) demselben beistimmen, um ihm Folge zu geben3).
1) Der dem § 141 entsprechende § 156 des ersten Entwurfs lautete:
„Soll stän discherseits ein Antrag an den Landesherrn gemacht werden,
welcher eine Abänderung der Landes= oder Steuerverfassung enthält, so müssen
wenigstens zwei Drittel der Versammlung dem vorgeschlagenen Antrage bei-
stimmen, um demselben Folge zu geben.“ Dieser Paragraph entsprach dem
§64 der E. L.-O. bis auf die Abweichung, daß letzterer nur bei wesentlichen
Anderungen der Landes= oder Steuerverfassung die verstärkte Stimmenmehr-
heit in Anspruch nahm. Der Beschränkung jener Bestimmung auf Verände-
rungen der Landesverfassung stimmte die Regierung ohue weiteres zu, dagegen
suchte sie ihr Vorrecht, die von ihr ausgehenden Anträge auf Verfassungs-
änderungen mit der gewöhnlichen unbedingten Stimmenmehrheit durchsetzen
zu können, tunlichst zu wahren, sah sich jedoch dem entschiedenen Widerstande
der landständischen Kommission gegenüber zur Nachgiebigkeit gezwungen.
2) Also nicht mehr, wie nach dem ersten Entwurfe, „der Versammlung“.
Es müssen daher unter allen Umständen mindestens 32 Stimmen zugunsten
der Verfassungsänderung abgegeben werden, und es ist Einstimmigkeit erforder-
lich, wenn in der Sitzung nicht mehr als 32 Abgeordnete anwesend sind. Der
verstärkten Stimmenmehrheit bedürfen auch Gesetze, welche — wie die in
Anm. 3 zu § 98 aufgeführten — Ergänzungen der Verfassung darstellen
sollen, ohne daß sie Einzelbestimmungen der letzteren abändern oder beseitigen.
Vgl. auch Seydel, Bayer. Staatsrecht (in Marquardsens Handb.), S. 166.
— Die Frage, ob bei einem aus mehreren Paragraphen bestehenden ver-
fassungsändernden Gesetze die im § 141 verlangte Stimmenzahl nur vorhanden
zu sein brauche bei der Abstimmung über das Gesetz im ganzen oder ob sie
auch bei der vorangehenden Beschlußfassung über jeden einzelnen verfassungs-
ändernden Paragraphen des Gesetzentwurfs in Frage komme, ist von der
Ständeversammlung mit großer Stimmenmehrheit — und gewiß mit Recht —