Nr. 15. 1914.
Der Pfändungsbeschluß Ist zuzustellen:
(Noch: der Militärintendantur usw.).
der Intendantur der militärischen Instltute
In Berlin.
dem Feldzeugmelster.
–M
#
7. der Militärjustizbeamten mit Aus-
nahme der beim Gouvernement und
bel der Kommandanjur Berlin 2).
der Korpsstabsvelerinäre bei den
Generalkommandos;
der Beamten der Proviantämter
und der Armeekonserdenfabriken;
der Beamten der Garnisonverwal-
.-
tungen;
l der Beamten des Militärbauwesens
mit Ausnahme der der Intendantur
der militärischen Instikute unter-
tellten?);
—
!.—
M Varnssonlasarett,
der Genesungsheime, der Militär-
kuranstalten und des Olsizierheims
Taunus in Falkenstein,
des Lehrers bei der Garnison-
(Leopold-) Schule in Franlsurt a. O.
Bel Pfändung des Diensteinkommens:
1. des Präses der Gepebrfröunge
kommission, des Kommandeurs der
Militärturnanstalt;
der Platzmajore in Berlin und
olsdam;
des Generalarztes und des Ober-
oder Assistenzarztes bei dem Sanitäts-
amte der militärlschen Institute;
k5 der Okfiziere und Beamten des
Großen Genueralstabs und der
Landesaufnahme mit Ausnahme des
Chefs des Generalstabs der Armee;
4 der Garnisonärzte in Berlin und
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SS
*——
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otsdam;
. der Militärintendanturbeamten bei
der Intendantur zu III mit Aus-
nahme des Militärintendanten?);
der Garnisonpfarrer und Garnison-
küster in Berlin;
4 der Militärjustizbeamten belm Gou-
vernement und bei der Komman-
dantur Berlin;
der der Intendantur zu III unter-
stellten Beamten des Militärbau=
wesens.
Bel Pfändung des Dlensteinkommens:
1. der Osfslziere und Beamten der
Feldzeugmeisterel mit Ausnahme
deß Feldzeugmelsters-);
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