Full text : Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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außer  dem  Präsidenten  bei  den  Disziplinarkammern  und  bei  dem
Disziplinarsenate  mitwirkenden  Richter  und  deren  Stellvertreter,
ebenso  die  dem  Disziplinarhofe  angehörigen  drei  Landgerichtspräsidenten
  werden  für  jedes  Geschäftsjahr  vom  König  ernannt.
Dasselbe  Richterdienstgesetz  vom  20.  März  1880  ordnete  die
Disziplinargewalt  über  die  Notare.  Deren  Berufskreis  war
schon  1859  näher  bestimmt  worden;  doch  bot  damals  die  Art  der
Erlangung  des  Notariats  keine  besondere  Bürgschaften  für  gewissenhafte
  Ausübung  des  Amtes.  1892  erfolgte  eine  völlige
Neuordnung  des  Notariatswesens  in  Sachsen,  indem  von  nun  an
nur  noch  Rechtsanwälten,  und  zwar  auch  unter  diesen  nur  den
schon  länger  in  Praxis  stehenden,  das  Notariat  anvertraut  wurde.
Durch  Landesgesetz  vom  15.  Juni  1900  wurden  auch  für  Notare
Disziplinargerichte  im  Anschluß  an  die  Landgerichte  eingeführt;
bei  diesen  bestehen  Disziplinarkammern  unter  dem  Präsidenten
des  Landgerichts,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Amtsssitz
hat,  und  zwei  Notaren  des  Bezirks  als  Beisitzern.  Über  diesem
steht  ein  Disziplinarhof,  zusammengesetzt  aus  dem  Präsidenten
des  Oberlandesgerichts,  einem  Senatspräsidenten  oder  einem  Rate
desselben  Gerichts  und  drei  Notaren.  Auch  hier  ernennt  der
König  die  zu  Mitgliedern  berufenen  Notare  und  ihre  Stellvertreter,
  und  zwar  auf  drei  Geschäftsjahre.  —  Für  die  Stellung
und  Tätigkeit  der  Rechtsanwälte  traf  für  das  ganze  Reich
die  ebenfalls  am  1.  Okt.  1879  in  Kraft  tretende  Rechtsanwaltsordnung
  die  nötigen  Bestimmungen  und  unterstellte  sie  der  Disziplin
  der  Rechtsanwaltskammern.  Jene  Ordnung  löste  die  seit
1859  bestehende  Advokatenordnung  ab.  Beide  Gesetze  beruhten
auf  dem  Grundsatze  der  freien  Advokatur,  doch  beschränkte  die
Ordnung  des  Reichs  den  Rechtsanwalt  auf  ein  bestimmtes  Gericht,
  erst  das  Amtsgericht,  dann  das  Landgericht  usw.,  und  zwang
ihn,  am  Orte  des  Gerichtes  seinen  Wohnsitz  zu  nehmen.

Zur  Entlastung  der  eigentlichen  Gerichtstätigkeit  haben  Reichsund
  Landesgesetzgebung  sich  gegenseitig  ergänzend  gewirkt.  So
brachten  zwei  Verordnungen  des  sächsischen  Justizministeriums
vom  14.  Mai  und  16.  Aug.  1879  das  Institut  der  Friedensrichter,
  welche  als  Vergleichsbehörde  für  die  in  Beleidigungs-