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Die Buchführer, Schreiber und Unterbeamten werden von dem Präsiden-
ten des Appellationsgerichts zu Greifswald angestellt.
In Fällen der Verdinderun der Grundbuchbeamten hat der Präsident des
Appellationsgerichts zu Greifswald einen Vertreter aus der Zahl der Richter
oder Gerichtsbeamten zu bestellen.
g. 4.
Dem Grundbuchrichter werden in Besiehung auf den Buchführer, die
Schreiber und Unterbeamten die Befugnisse eines Gerichtsdirektors beigelegt.
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Die Grundbuchämter stehen unter der geschäftlichen Aufsicht des Präsiden-
ten des Appellationsgerichts zu Greifswald.
Beschwerden über Verzögerungen im Geschäftsbetriebe werden in letzter
Instanz von dem Justizminister entschieden.
Beschwerden über Verfügungen des Grundbuchrichters gehen an das Ap-
pellationsgericht zu Greifswald, rtr dessen Entscheidung es bewendet.
§*i½1½“5
Die Gerichtskommissionen zu Barth und Wolgast werden nach den Be-
stimmungen der NK. 22. bis 24. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu
Grundbuchämtern für ihre Bezirke bestellt.
Der Iustizminister ist ermächtigt, auch andere Gerichtskommissionen als
Grunkbuchäntern rult *
K. 7.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitung eines entgegen-
stehenden dinglichen Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.
Bei der Bestimmun des H. 2. Nr. 5. des Gesetzes vom 6. Juli 1845.
über Einführung kürzerer Verjährungsfristen behält es das Bewenden.
5. 8.
Der hypoathekarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den per-
sönlichen Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegengesetzt #.
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen
Brautschatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der
Urkunde eine Hypothek eingetragen ist.
g. 9.
Eingetragene Forderungen können, auch wenn sie streitig sind, gültig ab-
getreten werden.
K. 10.