36 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Bei Niederlassung im Auslande dagegen besteht nur
die Möglichkeit des Erwerbes
1. der St A. des Bundesstaats, dem die Frau
früher angehört hat — § 13 —,
2. der UA. unbeschränkt nach § 33, 2.
Ohne ihre Zustimmung darf die deutsche Frau nicht
mehr aus ihrer StA. oder URA. entlassen werden.
8 17, 35.
Die St A. der Frau betreffen die Vorschriften 6, 7, 10,
16, 18, 23, 25, 29, 32, 35 und 40 des Gesetzes.
Die St A. juristischer Personen.
In der RK. hatte man die Frage angeregt, wie es mit
der St A. der juristischen Personen — Vereine, Gesell-
schaften usw. — bestellt sei. Die Regierung hat sich auf
die Antwort beschränkt, besondere Bestimmungen seien
nicht erforderlich. Die Bedeutung der Frage liege auf
dem Gebiet der Schutzgewährung gegenüber dem Ausland.
Es werde nach bestimmten völkerrechtlichen Grundsätzen
verfahren, die zum Teil in der Konsulargerichtsordnung
niedergelegt seien. K B. 70.
So einfach, wie es hiernach erscheint, dürfte die Sache
nicht liegen. Die Beteiligung deutschen Geldes an aus-
ländischen Unternehmungen und die des ausländischen an
deutschen wächst dauernd; ebenso nimmt die Rechtsform
der juristischen Person als Grundlage für die Verteilung
des Kapitalgewinnes immer mehr an Bedeutung zu. Daher
gehört die Regelung der St A. der juristischen Personen
zu den wichtigsten Aufgaben des Staats= und Verwaltungs-
rechts unserer Zeit.