Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

38  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Deutschhe  20  753
Eingeborene  14600  000  —  schätzungsweise  —
Ausländer  5  683.

—  Statist.  Jahrbuch  f.  d.  D.  R.  1912,  450—468.  —

Ausländer.

Das  Gesetz  scheidet  die  Menschen  nach  ihrer  St  A.  in
folgende  Gruppen:

1.  Deutsche,

2.  Eingeborene  der  deutschen  Schutzgebiete,

3.  Angehörige  eines  fremden,  völkerrechtlich  anerkannten
  Staates,

4.  Angehörige  einer  fremden,  nicht  als  Staat  anerkannten
  Rechtsgemeinschaft,

5.  einzelne  Staatlose.

In  §  33  versteht  das  RSt.  unter  Ausländer  nur
die  Gruppen  3  bis  5,  sonst  die  Gruppen  2  bis  5.

Für  die  Fälle  9  Abs.  2  Ziffer  1  und  31  wird  unterschieden,
  ob  der  Ausländer  einem  fremden  Staat  angehört
oder  nicht.

Besonderheiten  bestehen  für  diejenigen  Ausländer,  welche
ehemals  Deutsche  gewesen  sind.  Einleitung  S.  41—5.

Abgesehen  von  ehemaligen  Deutschen  haben  Ausländer
einen  Anspruch  auf  Einbürgerung  nur  im  Falle  des
8  12.

Erwerb  des  deutschen  Bürgerrechts  kraft  Gesetzes  tritt
bei  Eheschließung  und  Legitimation  ein  —  8  6  und  6  —,
im  übrigen  können  Ausländer  nur  durch  eine  Einbürgerung,
auf  welche  sie  keinen  Anspruch  haben,  deutsches  Bürgerrecht
  erwerben.

Eine  Aufstellung  über  die  Zahl  der  in  Deutschland