64 Preußen und der norddeutsche Bund.
gegen den Vertragswetz aus, da die Hemmung, welche die vertragsmäßige
Regelung eines legislativen Stoffs für die Fortentwickelung der Gesetzgebung
mit sich bringe, weil auf dem Wesen der Verträge beruhend, nicht beseitigt
und in einer so wichtigen und tief eingreifenden Materie, wie die Freizügigkeit
ohne schwere Schädigung der betheiligten Interessen nicht ertragen werden
könne. Es sei besser, dieß offen auszusprechen, als sich auf Verhandlungen
einzulassen, die, sofern man die formelle Reciprocität in Betracht ziehen wolle,
vielleicht zu ungenügenden Resultaten, voraussichtlich aber zu gar keinem
Ergebnisse führen und in diesem Falle einen weit ungünstigeren Eindruck
zurücklassen würden, als eine einfache Ablehnung aus materiellen Gründen,
deren Erheblichkeit nicht verkannt werden könne. Von der Mehrheit des
Ausschusses wird dagegen namentlich geltend gemacht, daß, wenn auch
die Gesetzgebung auf diesem Gebiete nicht stillstehen könne, doch Abänderungen
derselben nicht allzuhäufig eintreten würden, nachdem ein gewisses
Ziel in dieser Beziehung theils bereits erreicht sei, theils in Kurzem erreicht
sein werde. Dieß sei namentlich in Bezug auf die Hauptgrundsätze nicht zu
befürchten, in freiheitlicher Richtung nicht, weil die gegenwärtige Gesetzgebung
des Bundes auf dem Princip der Verkehrsfreiheit bestehe; in beschränkender
Richtung nicht, weil eine solche Umkehr, nachdem einmal der richtige Weg
betreten worden, nicht wohl denkbar sei. Auch könne für den letzteren Fall
die Veränderung oder Aufhebung der Verträge vorbehalten werden. Soweit
es sich aber um bedeutendere Abweichungen in der Gesetzgebung handle, sei
der davon zu befürchtende Nachtheil gering, sofern nur auch in dieser Beziehung
formelle Reciprocität garantirt sei. Es könne ferner auch eine Verabredung
in Erwägung gezogen werden, nach welcher die Abänderungen der
Gesetzgebung, welche in einem der vertragschließenden Theile vorgenommen
werden, unter gewissen Modalitäten auch in dem andern unmittelbar zur
Geltung kommen sollen. Eine unbedingte Weigerung, auf Verträge über die
Freizügigkeit einzugehen, würde in den süddeutschen Staaten, bei den Regierungen
wie bei der Bevölkerung, einen ungünstigen Eindruck hervorbringen
und die Meinung erwecken, daß auf diese Weise eine Pression behufs Erweiterung
der Competenz des Zollparlaments geübt werden solle. Sei eine
solche Pression auch nicht beabsichtigt, so würde sie doch thatsächlich eintreten,
da nach Ablehnung der Verträge zur Befriedigung des immer lebhafter hervortretenden
Bedürfnisses einer alle deutschen Staaten umfassenden vollen
Freizügigkeit kaum ein anderer Weg übrig bleiben würde, als der gemeinsamer
Gesetzgebung.
24. April. (Nordd. Bund). Reichstag: Debatte über den Gesetzesentwurf
bez. des Bundesschuldenwesens.
Von den Modificationen, welche der Reichstag in der vorigen Session an
dem ursprünglichen Entwurf beschlossen hatte, war die Bestimmung in Betreff
der Convertirung von Anleihen vom Bundesrath angenommen, dagegen
der die civilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten der Bundesschuldenverwaltung
aussprechende Art. 17 abgelehnt worden. In der Commission des
Reichstags fiel der Antrag, diesen Artikel trotzdem wieder anzufügen, mit
Stimmengleichheit. Von Miquel und 45 Mitgliedern der nationalliberalen
Partei wird der Paragraph jedoch wieder eingebracht: „Erheben
sich gegen die Dechargirungen Anstände, oder finden sich sonst Mängel
in der Verwaltung des Bundesschuldenwesens, so können die daraus
hergeleiteten Ansprüche sowohl vom Reichstag als vom Bundesrath gegen
die nach § 7 dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt werden.
Der Reichstag kann nöthigenfalls mit der gerichtlichen Geltendmachung die
von ihm gewählten Mitglieder der Bundesschuldencommission beauftragen.“
Miquel: Er müsse im Interesse des von allen Seiten bedrohten Bundes
den Zusatz festhalten. Denn in der sehr bedenklichen politischen Lage Europas
sei der Reichstag der beste Bundesgenosse der jungen Schöpfung, und darum