Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neunter Jahrgang. 1868. (9)

64  Preußen  und  der  norddeutsche  Bund.

gegen  den  Vertragswetz  aus,  da  die  Hemmung,  welche  die  vertragsmäßige
Regelung  eines  legislativen  Stoffs  für  die  Fortentwickelung  der  Gesetzgebung
mit  sich  bringe,  weil  auf  dem  Wesen  der  Verträge  beruhend,  nicht  beseitigt
und  in  einer  so  wichtigen  und  tief  eingreifenden  Materie,  wie  die  Freizügigkeit
  ohne  schwere  Schädigung  der  betheiligten  Interessen  nicht  ertragen  werden
könne.  Es  sei  besser,  dieß  offen  auszusprechen,  als  sich  auf  Verhandlungen
einzulassen,  die,  sofern  man  die  formelle  Reciprocität  in  Betracht  ziehen  wolle,
vielleicht  zu  ungenügenden  Resultaten,  voraussichtlich  aber  zu  gar  keinem
Ergebnisse  führen  und  in  diesem  Falle  einen  weit  ungünstigeren  Eindruck
zurücklassen  würden,  als  eine  einfache  Ablehnung  aus  materiellen  Gründen,
deren  Erheblichkeit  nicht  verkannt  werden  könne.  Von  der  Mehrheit  des
Ausschusses  wird  dagegen  namentlich  geltend  gemacht,  daß,  wenn  auch
die  Gesetzgebung  auf  diesem  Gebiete  nicht  stillstehen  könne,  doch  Abänderungen
  derselben  nicht  allzuhäufig  eintreten  würden,  nachdem  ein  gewisses
Ziel  in  dieser  Beziehung  theils  bereits  erreicht  sei,  theils  in  Kurzem  erreicht
sein  werde.  Dieß  sei  namentlich  in  Bezug  auf  die  Hauptgrundsätze  nicht  zu
befürchten,  in  freiheitlicher  Richtung  nicht,  weil  die  gegenwärtige  Gesetzgebung
des  Bundes  auf  dem  Princip  der  Verkehrsfreiheit  bestehe;  in  beschränkender
Richtung  nicht,  weil  eine  solche  Umkehr,  nachdem  einmal  der  richtige  Weg
betreten  worden,  nicht  wohl  denkbar  sei.  Auch  könne  für  den  letzteren  Fall
die  Veränderung  oder  Aufhebung  der  Verträge  vorbehalten  werden.  Soweit
es  sich  aber  um  bedeutendere  Abweichungen  in  der  Gesetzgebung  handle,  sei
der  davon  zu  befürchtende  Nachtheil  gering,  sofern  nur  auch  in  dieser  Beziehung
  formelle  Reciprocität  garantirt  sei.  Es  könne  ferner  auch  eine  Verabredung
  in  Erwägung  gezogen  werden,  nach  welcher  die  Abänderungen  der
Gesetzgebung,  welche  in  einem  der  vertragschließenden  Theile  vorgenommen
werden,  unter  gewissen  Modalitäten  auch  in  dem  andern  unmittelbar  zur
Geltung  kommen  sollen.  Eine  unbedingte  Weigerung,  auf  Verträge  über  die
Freizügigkeit  einzugehen,  würde  in  den  süddeutschen  Staaten,  bei  den  Regierungen
  wie  bei  der  Bevölkerung,  einen  ungünstigen  Eindruck  hervorbringen
und  die  Meinung  erwecken,  daß  auf  diese  Weise  eine  Pression  behufs  Erweiterung
  der  Competenz  des  Zollparlaments  geübt  werden  solle.  Sei  eine
solche  Pression  auch  nicht  beabsichtigt,  so  würde  sie  doch  thatsächlich  eintreten,
da  nach  Ablehnung  der  Verträge  zur  Befriedigung  des  immer  lebhafter  hervortretenden
  Bedürfnisses  einer  alle  deutschen  Staaten  umfassenden  vollen
Freizügigkeit  kaum  ein  anderer  Weg  übrig  bleiben  würde,  als  der  gemeinsamer
Gesetzgebung.

24.  April.  (Nordd.  Bund).  Reichstag:  Debatte  über  den  Gesetzesentwurf
  bez.  des  Bundesschuldenwesens.

Von  den  Modificationen,  welche  der  Reichstag  in  der  vorigen  Session  an
dem  ursprünglichen  Entwurf  beschlossen  hatte,  war  die  Bestimmung  in  Betreff
  der  Convertirung  von  Anleihen  vom  Bundesrath  angenommen,  dagegen
der  die  civilrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Beamten  der  Bundesschuldenverwaltung
  aussprechende  Art.  17  abgelehnt  worden.  In  der  Commission  des
Reichstags  fiel  der  Antrag,  diesen  Artikel  trotzdem  wieder  anzufügen,  mit
Stimmengleichheit.  Von  Miquel  und  45  Mitgliedern  der  nationalliberalen
  Partei  wird  der  Paragraph  jedoch  wieder  eingebracht:  „Erheben
sich  gegen  die  Dechargirungen  Anstände,  oder  finden  sich  sonst  Mängel
in  der  Verwaltung  des  Bundesschuldenwesens,  so  können  die  daraus
hergeleiteten  Ansprüche  sowohl  vom  Reichstag  als  vom  Bundesrath  gegen
die  nach  §  7  dieses  Gesetzes  verantwortlichen  Beamten  verfolgt  werden.
Der  Reichstag  kann  nöthigenfalls  mit  der  gerichtlichen  Geltendmachung  die
von  ihm  gewählten  Mitglieder  der  Bundesschuldencommission  beauftragen.“
Miquel:  Er  müsse  im  Interesse  des  von  allen  Seiten  bedrohten  Bundes
den  Zusatz  festhalten.  Denn  in  der  sehr  bedenklichen  politischen  Lage  Europas
sei  der  Reichstag  der  beste  Bundesgenosse  der  jungen  Schöpfung,  und  darum