Full text: Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

Beilagen. 
J. 
Convention betreffend Uebergabe der Stadt Paris d. d. 28. Januar 1871. 
Zwischen dem Herrn Grafen v. Bismarck, deutschem Bundeskanzler, der im 
Namen Sr. Mojestät des Kaisers von Deutschland, Königs von Preußen, handelt, 
und Herrn Jules Favre, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Regierung 
der Nationalvertheidigung — beide mit regelmäßigen Vollmachten versehen — sind 
nachstehende Abmachungen beschlossen worden: 
Art. 1. Ein allgemeiner Waffenstillstand wird auf der ganzen militärischen 
Operationslinie eintreten und für Paris noch heute, für die Departements innerhalb 
dreier Tage beginnen. Die Dauer des Waffenstillstands ist von heute ab einund- 
zwanzig Tage dergestalt, daß außer im Falle der Erneuerung er überall am 19. Februar 
Mittags 12 Uhr schließt. Die kriegführenden Heere behalten ihre beziehungsweisen 
Stellungen, welche durch eine Demarkationslinie getrennt werden. Letztere geht von 
Pont l'Eveque längs des Calvados-Departements aus, wendet sich dann nach Lignêres 
im Nordosten des Mayenne-Departements, zwischen Briouze und Fromentel, berührt 
das Mayenne-Departement bei Ligneres, folgt der Grenze, welches dieses Departe- 
ment von dem Orne= und Sarthedepartement trennt bis nördlich von Morannes und 
geht in der Weise fort, daß es der deutschen Besetzung die Departements Sarthe, 
Indre und Loire, Loir und Cher, Loiret, Yonne läßt bis zu dem Punkte, wo östlich 
von Quaré les Tombes sich die Departements Cote deor, Nièvre und Yonne berühren. 
Von diesem Punkte an wird der Lauf der Linie einer Verständigung vorbehalten, 
welche eintritt, sobald die vertragschließenden Parteien sich über die gegenwärtige Lage 
der im Zuge befindlichen Kriegsoperationen in den Departements Cote d'’or, Doubs 
und Jura verständigt haben werden. In allen Fällen wird sie durch das Gebiet 
gehen, das aus diesen drei Departements besteht, indem sie der deutschen Besetzung 
die im Norden, der französischen die südlich davon gelegenen überläßt. Das Nord- 
und Pas de Calais-Departement, die Festungen Givet und Langres mit dem sie 
10 Kilometres weit umgebenden Land und Havre-Halbinsel bis auf eine, von Etretat 
in der Richtung von St. Romain zu ziehende Linie bleiben von deutscher Besetzung 
frei. Die beiden kriegführenden Heere und ihre beiderseitigen Vorposten halten sich 
auf 10 Kilometres Entfernung von den, zur Trennung ihrer Stellungen gezogenen 
Linien. Jedes der beiden Heere behält sich das Recht vor, seine Autorität in dem 
von ihm besetzten Gebiete aufrecht zu erhalten und die Mittel anzuwenden, die seine 
Befehlshaber zur Erreichung dieses Zweckes nöthig halten werden. Der Waffenstill- 
stand findet gleichmäßig auf die Seestreitkräfte der beiden Länder Anwendung, indem 
der Meridian von Dünkirchen als Demarkationslinie angenommen wird. Westlich 
von derselben bleibt die französische Flotte und östlich davon ziehen sich, sobald sie
	        
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