Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

K.  1I4.  Da  hier  keine  theilweise  Ueberweisung  (G.  7.)  statt  findet,  so  muß
der  Exekutionssucher  allemal,  wenn  der  Kurswerth  der  Papiere  dessen  rechrskräftige
  Forderung  übersteigt,  den  Ueberschuß  bei  der  Aushändigung  der  Papiere  in
gleichen  Papieren  nach  dem  Kurswerthe  oder  baar,  entweder  an  den  zu  Exequirenden
  zahlen,  oder  den  Umständen  nach  bei  dem  Gericht  niederlegen.

§.  I15.  Der  Kurswerth  (§.  12.)  wird  bei  denjenigen  Papieren,  welche  auf
inländischen  Börsen  Kurs  haben,  durch  ein  Attest  eines  vereideten  Mäklers  bestimmt,
  welches  von  dem  Gericht  auf  das  Anerbieten  des  Exekutionssuchers,  die
Papiere  in  Zahlung  annehmen  zu  wollen,  eingeholt  wird,  und  den  am  Tage  der  Ausstellung
  des  Artestes  gewesenen  Geldkurs  in  Buchstaben  und  Zahlen  angeben  muß.

F.  16.  Bei  inländischen  Staats-Papieren,  imgleichen  bei  ausländischen
Papieren,  welche  inländischen  Börsenkurs  haben,  wird  dabei  der  Berliner  Börsenkurs
  zum  Maaßstabe  genommen;  bei  inländischen  Provinzial-  oder  Kommunal-Papieren
  aber  der  Kurs  von  der  Börse  der  Provinz,  in  welcher  sie  entstanden  sind.

Befinden  sich  mehrere  Börsen  in  der  Provinz,  so  hängt  es  von  dem  Ermessen
des  Gerichts  ab,  nach  welcher  von  diesen  Börsen  der  Kurswerth  der  inländischen
Provinzial=  und  Kommunal-Papiere  bestimmt  werden  soll,  und  eben  so  bestimmt
das  Gericht,  welche  inländische  Börse  dazu  zu  nehmen,  im  Fall  sich  in  der  betreffenden
  Prooiz  keine  Börse  befindet.  Der  Regel  nach  ist  jedoch  dazu  die  Berliner
Börse  zu  wählen,  wenn  bei  derselben  dergleichen  Papiere  Kurs  haben.

S.  17.  Haben  die  in  Beschlag  genommenen  Papiere  (F.  12.)  aber  blos
auf  ausländischen  Börsen  einen  Kurs,  so  erfordert  das  Gericht  entweder  von  der
Hauptbank  oder  der  Scehandlung  Auskunft,  bei  welcher  auslandischen  Börse  der
neueste  Kurs  dieser  Papiere  am  vortrheilhaftesten  sey,  und  darnach  wird  bei  der
Uebereignung  derselben  an  den  Exekutionssucher  ihr  Kurswerth  bestimmt.

§S.  18.  Will  hingegen  der  Erekutionssucher  die  in  Beschlag  genommenen
Muaiere  nach  ihrem  Kurswerth  nicht  selbst  übernehmen  (F.  12.),  sondern  trágt
auf  deren  Veräußerung  an,  so  geschieht  diese  durch  einen  vereideten  Mäkler,  gan
auf  gleiche  Weise,  wie  Papiere  dieser  Art  an  der  Börse  verhandelt  werden.  Bei
welcher  Börse  alsdann  der  Verkaur  zu  bewirken  sey,  ist  gleichfalls  nach  den  vorigen
beiden  §#.  zu  bestimmen.

.  10.  Bei  den  F.  16.  gedachten  Papieren  ertheilt  das  erequirende  Gericht
einem  Mäkler  entweder  unmittelbar  oder  durch  Ersuchen  des  Gerichts  am  Orte  der
Börse  den  Auftrag  zu  dem  Verkauf.  DOer  Makler  muß  am  nächsten  Börsentage
nach  Empfang  der  Papiere  solche  versilbern  und  den  erhaltenen  Werth  unter  Beifügung
  des  Kurszetteis  berechnen.

§.  20.  Bei  den  K.  17.  gedachten  Papieren  aber  ersucht  das  Gericht  entweder
  die  Hauptbank  oder  die  Seehandlung,  selbige  nach  dem  neuesten  vortheilhaftesten
  Kurse  an  der  ausländischen  Börse  auf  die  daselbst  übliche  Weise  verkaufen  zu
lassn,  und  es  wird  die  Berechnung  des  herausgekommenen  Werthes  mit  dem  Kurszettel
  belegt.

#  Ursundlich  baben  Wir  dieses  Gesetz  Allerhöchsteigenhandig  vollzogen,  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegelbedrucken  lassen.  Gegeben  Ver#n,  den  #ten  Juli  1822.

(T.  8.)  Friedrich  Wilhelm.
C.  Fürst  v.  Hardenbera.  v.  Alltenstei
Beglaubigt:  Friese.