K. 1I4. Da hier keine theilweise Ueberweisung (G. 7.) statt findet, so muß
der Exekutionssucher allemal, wenn der Kurswerth der Papiere dessen rechrskräftige
Forderung übersteigt, den Ueberschuß bei der Aushändigung der Papiere in
gleichen Papieren nach dem Kurswerthe oder baar, entweder an den zu Exequirenden
zahlen, oder den Umständen nach bei dem Gericht niederlegen.
§. I15. Der Kurswerth (§. 12.) wird bei denjenigen Papieren, welche auf
inländischen Börsen Kurs haben, durch ein Attest eines vereideten Mäklers bestimmt,
welches von dem Gericht auf das Anerbieten des Exekutionssuchers, die
Papiere in Zahlung annehmen zu wollen, eingeholt wird, und den am Tage der Ausstellung
des Artestes gewesenen Geldkurs in Buchstaben und Zahlen angeben muß.
F. 16. Bei inländischen Staats-Papieren, imgleichen bei ausländischen
Papieren, welche inländischen Börsenkurs haben, wird dabei der Berliner Börsenkurs
zum Maaßstabe genommen; bei inländischen Provinzial- oder Kommunal-Papieren
aber der Kurs von der Börse der Provinz, in welcher sie entstanden sind.
Befinden sich mehrere Börsen in der Provinz, so hängt es von dem Ermessen
des Gerichts ab, nach welcher von diesen Börsen der Kurswerth der inländischen
Provinzial= und Kommunal-Papiere bestimmt werden soll, und eben so bestimmt
das Gericht, welche inländische Börse dazu zu nehmen, im Fall sich in der betreffenden
Prooiz keine Börse befindet. Der Regel nach ist jedoch dazu die Berliner
Börse zu wählen, wenn bei derselben dergleichen Papiere Kurs haben.
S. 17. Haben die in Beschlag genommenen Papiere (F. 12.) aber blos
auf ausländischen Börsen einen Kurs, so erfordert das Gericht entweder von der
Hauptbank oder der Scehandlung Auskunft, bei welcher auslandischen Börse der
neueste Kurs dieser Papiere am vortrheilhaftesten sey, und darnach wird bei der
Uebereignung derselben an den Exekutionssucher ihr Kurswerth bestimmt.
§S. 18. Will hingegen der Erekutionssucher die in Beschlag genommenen
Muaiere nach ihrem Kurswerth nicht selbst übernehmen (F. 12.), sondern trágt
auf deren Veräußerung an, so geschieht diese durch einen vereideten Mäkler, gan
auf gleiche Weise, wie Papiere dieser Art an der Börse verhandelt werden. Bei
welcher Börse alsdann der Verkaur zu bewirken sey, ist gleichfalls nach den vorigen
beiden §#. zu bestimmen.
. 10. Bei den F. 16. gedachten Papieren ertheilt das erequirende Gericht
einem Mäkler entweder unmittelbar oder durch Ersuchen des Gerichts am Orte der
Börse den Auftrag zu dem Verkauf. DOer Makler muß am nächsten Börsentage
nach Empfang der Papiere solche versilbern und den erhaltenen Werth unter Beifügung
des Kurszetteis berechnen.
§. 20. Bei den K. 17. gedachten Papieren aber ersucht das Gericht entweder
die Hauptbank oder die Seehandlung, selbige nach dem neuesten vortheilhaftesten
Kurse an der ausländischen Börse auf die daselbst übliche Weise verkaufen zu
lassn, und es wird die Berechnung des herausgekommenen Werthes mit dem Kurszettel
belegt.
# Ursundlich baben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhandig vollzogen, und
mit Unserm Königlichen Insiegelbedrucken lassen. Gegeben Ver#n, den #ten Juli 1822.
(T. 8.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenbera. v. Alltenstei
Beglaubigt: Friese.