Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dritter Jahrgang. 1887. (28)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Januar  11.—14.)  53

gesprochen  hat,  mir  nicht  nachweisen  kann,  daß  in  dem  preußisch-italienischen
Bündnis  eine  ähnliche  Klausel  oder  unabweisliche  Bedingung  zum  Nachteil
Deutschlands  gesteckt  hat,  dann  wird  er  mir  zugeben  müssen,  daß  sein  Vergleich
  nicht  zutrifft,  und  daß  die  entrüstete  und  schmerzliche  Bewegung,  die
sich  bei  ihm  in  Erinnerung  an  die  Vergangenheit  gestern  erkennbar  machte,
ihn  veranlaßt  hat,  die  Sache  in  einem  unrichtigen  Lichte  zu  sehen  und  darzustellen.
  Meine  Herren,  ich  weiß  nicht,  ob  die  weitere  Diskussion  mir  noch
heute  zu  weiteren  Äußerungen  Veranlassung  geben  wird;  ich  will  es  einstweilen
  abwarten.“"  (Bravol  rechts.)

Nachdem  Windthorst  in  einer  neuen  Rede  zunächst  der  Politik  des
Kanzlers  betr.  Bulgariens  im  Ganzen  zugestimmt,  seine  Interzession  zu
Gunsten  der  Hochverräter  aber  getadelt,  erklärt  er,  daß  wenn  auch  wir  gar
keine  direkte  Interessen  am  schwarzen  Meere,  in  Bulgarien  und  Konstantinopel
hätten,  so  seien  doch  die  vitalsten  Interessen.  Österreichs,  unsers  Bundesgenossen,
  dort  engagiert.  Wie  nun?  wenn  Österreich  um  dieser  Interessen
willen  zu  thun  bekäme?  wenn  Galizien  abgerissen  würde?  Die  Bescheidenheit
  Rußlands  würde  wahrlich  nicht  vermehrt  durch  solche  Erklärungen  über
unsere  Interesselosigkeit  im  Orient;  diese  müßten  moralisch  zum  Nachteile
Österreichs  wirken.  Hier  sei  ein  abschließendes  Urteil  zu  fällen  nicht  möglich
  und  der  Kanzler  werde  keinen  tiefern  Einblick  in  die  Verhandlungen
gewähren  können,  aber  er  vertraue  auf  seine  Geschicklichkeit.  Das  Verhältnis
des  Reichstages  in  Bezug  auf  die  auswärtigen  Angelegenheiten  sei  ein  ungesundes,
  der  Reichstag  habe  den  Zeitpunkt  versäumt,  auf  diesem  Gebiete
sich  geltend  zu  machen,  jetzt  gelte  für  ihn  so  viel  wie  der  Ausschluß  von
diesen  Angelegenheiten.  Der  Standpunkt  des  Mißtrauens  gegen  den  jetzigen
und  den  künftigen  Reichstag  lasse  ein  gedeihliches  Zusammenwirken  nicht  zu.
Weiter  wendet  sich  Redner  nochmals  gegen  die  Ausführungen  des  Kanzlers
über  Hannover  und  die  Welfen  und  ersucht  denselben,  diese  entlegenen  Dinge
nicht  immer  wieder  aufs  Tapet  zu  bringen.  Schließlich  präzifiert  er  seinen
Standpunkt  zu  den  Anträgen  Stauffenberg  und  Richter  und  zur  Deckungsfrage.



Fürst  Bismarck:  „Der  Herr  Abgeordnete  hat  die  Hoffnung  ausgesprochen,
  daß  Gesetz  und  Recht  von  den  Regierungen  vollständig  beachtet
werden  würden.  Ich  kann  ihm  darüber  nochmals  die  bündigste  Zusicherung
geben:  wir  werden  uns  innerhalb  unserer  verfassungsmäßigen  Berechtigung

wegen;  wir  haben  dabei  aber  die  Hoffnung,  daß  auch  die  Majorität  des
Reichstages  dasselbe  thun  werde.  In  seiner  Zusammenstellung  derjenigen
Bestimmungen,  die  die  Verfassung  über  die  Armee  hat,  hat  der  Herr  Vorredner
  vorher  vergessen,  einen  ganz  wesentlichen  Satz  vorzutragen:  das  ist
das  vierte  Alinea  des  Verfassungsartikels  62,  das  da  lautet:  „Bei  der  Feststellung
  des  Militärausgabeetats  wird  die  auf  Grundlage  dieser  Verfassung
gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Reichsheeres  zu  Grunde  gelegt.“  Was
ist  nun  die  „auf  Grundlage  dieser  Verfassung  gesetzlich  festsichende  Organisation?"
  Das  ist  der  Art.  59  und  der  Art.  63  im  Absatz  4.  Art.  59  bestimmt
  die  Präsenzzeit  eines  jeden  wehrpflichtigen  Deutschen  bei  der  Fahne
auf  drei  Jahre,  und  Art.  63  enthält  das  Moderamen,  daß  der  Kaiser  den
Präsenzstand  bestimmt.  Das  liegt  so  einfach  und  klar  wie  möglich.  Es  ist
alteriert,  so  lange  das  Septennatsgesetz  gelten  wird,  bis  1888.  Es  wird  den
verbündeten  Regierungen  und  Seiner  Majestät  dem  Kaiser  nicht  einfallen,
vorher  unter  Ignorierung  der  Grenze,  die  durch  das  Septennatsgesetz  gezogen
ist,  die  aber  schwindet,  wenn  das  Septennatsgesetz  abgelaufen  ist,  etwa  den
gesetzlichen  Präsenzstand  überschreiten  zu  wollen.  Es  ist  ja  möglich,  daß  —
namentlich  wenn  die  Auflösung  eintritt  —  ein  Zeitraum  verläuft,  in  dem
wir  den  Reichstag  nicht  gegenwärtig  haben;  es  ist  auch  möglich,  daß  wir