Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 11.—14.) 53
gesprochen hat, mir nicht nachweisen kann, daß in dem preußisch-italienischen
Bündnis eine ähnliche Klausel oder unabweisliche Bedingung zum Nachteil
Deutschlands gesteckt hat, dann wird er mir zugeben müssen, daß sein Vergleich
nicht zutrifft, und daß die entrüstete und schmerzliche Bewegung, die
sich bei ihm in Erinnerung an die Vergangenheit gestern erkennbar machte,
ihn veranlaßt hat, die Sache in einem unrichtigen Lichte zu sehen und darzustellen.
Meine Herren, ich weiß nicht, ob die weitere Diskussion mir noch
heute zu weiteren Äußerungen Veranlassung geben wird; ich will es einstweilen
abwarten.“" (Bravol rechts.)
Nachdem Windthorst in einer neuen Rede zunächst der Politik des
Kanzlers betr. Bulgariens im Ganzen zugestimmt, seine Interzession zu
Gunsten der Hochverräter aber getadelt, erklärt er, daß wenn auch wir gar
keine direkte Interessen am schwarzen Meere, in Bulgarien und Konstantinopel
hätten, so seien doch die vitalsten Interessen. Österreichs, unsers Bundesgenossen,
dort engagiert. Wie nun? wenn Österreich um dieser Interessen
willen zu thun bekäme? wenn Galizien abgerissen würde? Die Bescheidenheit
Rußlands würde wahrlich nicht vermehrt durch solche Erklärungen über
unsere Interesselosigkeit im Orient; diese müßten moralisch zum Nachteile
Österreichs wirken. Hier sei ein abschließendes Urteil zu fällen nicht möglich
und der Kanzler werde keinen tiefern Einblick in die Verhandlungen
gewähren können, aber er vertraue auf seine Geschicklichkeit. Das Verhältnis
des Reichstages in Bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten sei ein ungesundes,
der Reichstag habe den Zeitpunkt versäumt, auf diesem Gebiete
sich geltend zu machen, jetzt gelte für ihn so viel wie der Ausschluß von
diesen Angelegenheiten. Der Standpunkt des Mißtrauens gegen den jetzigen
und den künftigen Reichstag lasse ein gedeihliches Zusammenwirken nicht zu.
Weiter wendet sich Redner nochmals gegen die Ausführungen des Kanzlers
über Hannover und die Welfen und ersucht denselben, diese entlegenen Dinge
nicht immer wieder aufs Tapet zu bringen. Schließlich präzifiert er seinen
Standpunkt zu den Anträgen Stauffenberg und Richter und zur Deckungsfrage.
Fürst Bismarck: „Der Herr Abgeordnete hat die Hoffnung ausgesprochen,
daß Gesetz und Recht von den Regierungen vollständig beachtet
werden würden. Ich kann ihm darüber nochmals die bündigste Zusicherung
geben: wir werden uns innerhalb unserer verfassungsmäßigen Berechtigung
wegen; wir haben dabei aber die Hoffnung, daß auch die Majorität des
Reichstages dasselbe thun werde. In seiner Zusammenstellung derjenigen
Bestimmungen, die die Verfassung über die Armee hat, hat der Herr Vorredner
vorher vergessen, einen ganz wesentlichen Satz vorzutragen: das ist
das vierte Alinea des Verfassungsartikels 62, das da lautet: „Bei der Feststellung
des Militärausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfassung
gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.“ Was
ist nun die „auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich festsichende Organisation?"
Das ist der Art. 59 und der Art. 63 im Absatz 4. Art. 59 bestimmt
die Präsenzzeit eines jeden wehrpflichtigen Deutschen bei der Fahne
auf drei Jahre, und Art. 63 enthält das Moderamen, daß der Kaiser den
Präsenzstand bestimmt. Das liegt so einfach und klar wie möglich. Es ist
alteriert, so lange das Septennatsgesetz gelten wird, bis 1888. Es wird den
verbündeten Regierungen und Seiner Majestät dem Kaiser nicht einfallen,
vorher unter Ignorierung der Grenze, die durch das Septennatsgesetz gezogen
ist, die aber schwindet, wenn das Septennatsgesetz abgelaufen ist, etwa den
gesetzlichen Präsenzstand überschreiten zu wollen. Es ist ja möglich, daß —
namentlich wenn die Auflösung eintritt — ein Zeitraum verläuft, in dem
wir den Reichstag nicht gegenwärtig haben; es ist auch möglich, daß wir