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welcher auf die Bestimmung des Rechts-Verhaͤltnisses von Betheiligten von unmittelbarem
Einfluß ist, ohne Beiseyn dieses Huͤlfsbeamten zum Vollzug gebracht werden.
Bei gleicher Ahndung sollen die Einträge in das Unterpfandobuch nur durch
den Hülfs-Beamten geschehen.
Letzterem liegt die Führung oder Richrigstellung des Unterpfands-Protobolls, überhaupt
die durchgängige Prüfung und BVerichtigung aller, auch ohne sein Beiseyn gepflogenen
Verhandlungen der Unterpfands-Behörde ob.
Art. 6.
Insbesondere soll jedem Eintrage einer Unterpfands-Bestellung der hierauf gerichtete
Beschluß der Unterpfands-Behörde in Beiseyn des Hulfs-Beamten unmittelbar
vorangehen; wogegen die Ausfertigung der Informativ-Pfandscheine in der Regel
von dem Rathsschreiber zu besorgen ict.
Art. 7.
Glaubt der Hülfs-Beamte einen Beschluß der Unterpfands-BVehörde (Art. 5) nicht
zum Vollzug bringen zu dürfen, diese beharrt aber auf ihrem Beschlusse; so ist der
Gegenstand dem Bezirks-Gerichte zur collegialischen Entscheidung vorzulegen.
Art. 8.
So weit jener Beamte den Berathungen und Beschlußnahmen der Unterpfands
Behörde anwohnt, und die lehteren zur Vollziehung befördert, auch sonst einzelne Verrichtungen
des Rathsschreibers versieht, hat derselbe die hiefür regulativmäßig anzurechnende
Gebühr für sich zu beziehen.
Art. 9.
Außer der letzteren hat ein auswärts wohnender Hülfs-Beamter, wenn er zu
ausschließlicher Besorgung von Unterpfands-Geschäften in die Gemeinde eigens zu
reisen veranlaßt wird, Reise-Kosten anzusprechen.
Es werden hiefür auf jede Stunde des Wegs der Hinreise dreißig Kreuzer, und
eben so viel auf jede Stunde der Rückreise, beides von dem Wohn= oder Amtssitze
aus gerechnet, vergütet. Für eine nicht volle Stunde Weges darf gleichwohl der ganze'
Betrag angerechnet werden.