Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welcher  auf  die  Bestimmung  des  Rechts-Verhaͤltnisses  von  Betheiligten  von  unmittelbarem
  Einfluß  ist,  ohne  Beiseyn  dieses  Huͤlfsbeamten  zum  Vollzug  gebracht  werden.
Bei  gleicher  Ahndung  sollen  die  Einträge  in  das  Unterpfandobuch  nur  durch
den  Hülfs-Beamten  geschehen.
Letzterem  liegt  die  Führung  oder  Richrigstellung  des  Unterpfands-Protobolls,  überhaupt
  die  durchgängige  Prüfung  und  BVerichtigung  aller,  auch  ohne  sein  Beiseyn  gepflogenen
  Verhandlungen  der  Unterpfands-Behörde  ob.

Art.  6.

Insbesondere  soll  jedem  Eintrage  einer  Unterpfands-Bestellung  der  hierauf  gerichtete
  Beschluß  der  Unterpfands-Behörde  in  Beiseyn  des  Hulfs-Beamten  unmittelbar
  vorangehen;  wogegen  die  Ausfertigung  der  Informativ-Pfandscheine  in  der  Regel
von  dem  Rathsschreiber  zu  besorgen  ict.

Art.  7.
Glaubt  der  Hülfs-Beamte  einen  Beschluß  der  Unterpfands-BVehörde  (Art.  5)  nicht
zum  Vollzug  bringen  zu  dürfen,  diese  beharrt  aber  auf  ihrem  Beschlusse;  so  ist  der
Gegenstand  dem  Bezirks-Gerichte  zur  collegialischen  Entscheidung  vorzulegen.

Art.  8.

So  weit  jener  Beamte  den  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Unterpfands
Behörde  anwohnt,  und  die  lehteren  zur  Vollziehung  befördert,  auch  sonst  einzelne  Verrichtungen
  des  Rathsschreibers  versieht,  hat  derselbe  die  hiefür  regulativmäßig  anzurechnende
  Gebühr  für  sich  zu  beziehen.

Art.  9.

Außer  der  letzteren  hat  ein  auswärts  wohnender  Hülfs-Beamter,  wenn  er  zu
ausschließlicher  Besorgung  von  Unterpfands-Geschäften  in  die  Gemeinde  eigens  zu
reisen  veranlaßt  wird,  Reise-Kosten  anzusprechen.

Es  werden  hiefür  auf  jede  Stunde  des  Wegs  der  Hinreise  dreißig  Kreuzer,  und
eben  so  viel  auf  jede  Stunde  der  Rückreise,  beides  von  dem  Wohn=  oder  Amtssitze
aus  gerechnet,  vergütet.  Für  eine  nicht  volle  Stunde  Weges  darf  gleichwohl  der  ganze'
Betrag  angerechnet  werden.