Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Etwaige Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen. 
Die in den freien Verkehr des Zollinlandes getretenen Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, 
Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat sind, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer 
Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben, im Uebrigen aber als ausländische 
Waaren zu behandeln. Kommen hierbei Getreidemengen derselben Art, welche verschiedenen Zollsätzen 
unterliegen, in Frage, so ist bis zur Erschöpfung des jeweiligen Lagerbestandes an höher tarifirter Waare 
der höhere Zollsatz, für den hiernach etwa noch verbleibenden Rest der niedrigere Zollsatz bei der Ab- 
fertigung zu erheben. 
Bei anderen als den vorbezeichneten Getreidearten findet auf die in freien Verkehr getretenen 
Mengen die Vorschrift des Absatzes 3 Anwendung. 
IV. Strafbestimmungen. 
§. 22. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen 
der §§. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit 
einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet. 
V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
S. 23. 
Dieses Regulativ tritt am 1. Mai 1894 in Geltung. 
S. 24. . 
Die Bestände an Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste, Raps und Rübsaat der am 
1. Mai 1894 bereits bestehenden reinen Privattransitlager für Getreide ohne Mitverschluß der Zollbehörde 
sind an diesem Tage im Niederlageregister ohne Rücksicht auf den inländischen Ursprung eines Theils 
derselben als ausländische Waare, und zwar, wenn verschiedenen Zollsätzen unterliegende Mengen derselben 
Waarengattung gelagert sind, als solche, welche dem höchsten dieser Zollsätze unterliegt, anzuschreiben. 
Für gemischte Privattransitlager sind am 1. Mai 1894 die Bestände an den vorgenannten Ge- 
treidearten getrennt nach ihrer Eigenschaft als ausländische oder inländische Waare und im Falle der 
Lagerung von verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Mengen derselben ausländischen Waarengattung ge- 
trennt nach den Zollsätzen im Niederlageregister festzustellen. 
 
	        
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