Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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den deutschen Schutzgebieten haben, oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die 
Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann 
auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages (Statuts) 
durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen 
Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu 
erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu 
werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der 
Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben. 
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag 
sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
§. 9. 
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten: 
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft; 
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber; 
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung 
beaufsichtigenden Organe derselben; 
4. über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder; 
5. über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; 
6. über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende 
Vermögensvertheilung. 
§. 10. 
Deutsche Kolonialgesellschaften, welche die im §. 8 erwähnte Fähigkeit durch 
Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichs- 
kanzlers. Die einzelnen Befugnisse desselben sind im den Gesellschaftsvertrag auf- 
zunehmen. 
§. 11. 
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An- 
ordnungen zu erlassen. 
Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile 
derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen 
und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, 
Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. 
Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Ausführungsbestimmungen 
(Absatz 1) und von Verordnungen der im Absatz 2 bezeichneten Art kann vom 
Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe für das betreffende Schutz- 
gebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Schutzgebietes über- 
tragen werden.
	        
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