Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  2.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.  23

Parlaments,  die  Ersetzung  der  früher  erforderten  Einstimmigkeit  durch
Majoritätsbeschlüsse,  die  Erweiterung  der  Kompetenz  auf  das  gesamte
Gebiet  der  Verkehrsverhältnisse,  der  unbedingte  Vorrang  der  Bundesesetze
  vor  dem  Landesrecht  und  ihre  Verkündigung  von  Bundes
wegen,  die  Organisation  des  Bundesheeres,  der  Marine,  der  Diplomatie,
des  Konsulatwesens  —  das  sind  die  wesentlichen  Neuerungen.

Es  ist  das  Programm,  welches  der  preußische  Antrag  vom  9.  April
1866  verfolgte,  mit  den  durch  die  veränderten  politischen  Verhältnisse
notwendig  gewordenen  Modifikationen  durchgeführt;  bei  der  Neugründung
  des  Bundes  blieben  dieselben  Gesichtspunkte  maßgebend,
von  denen  aus  die  Bundesreform  angestrebt  worden  war.

Bei  den  Beratungen  des  Reichstages  fehlte  es  nicht  an  einer  Flut
von  Abänderungsvorschlägen,  unter  denen  sich  viele  befanden,  »die
—  wie  Fürst  Bismarck  sagte  —  von  allem,  was  wir  getan  und  geleistet
haben,  abstrahieren,  von  dem  in  der  Geschichte  unerhörten  Fall,  daß
die  Regierungen  von  30  Millionen  Deutschen  sich  nicht  bloß  dem
Wortlaute  nach,  wie  bei  der  alten  Bundesakte,  sondern  auch  dem
Geiste  nach  über  einen  solchen  Entwurf  geeinigt  haben,  keine  Notiz
nehmen«.  Der  Wert  recht  zahlreicher  Anträge  bestand  lediglich  in
den  durch  sie  hervorgerufenen  Widerlegungen  seitens  der  Bundeskommissare,
  indem  die  letzteren  Grund  und  Tragweite  der  in  dem
Entwurf  enthaltenen  Bestimmungen  entwickelten  und  dadurch  teilweise
dem  Mangel  an  Motiven  ablalfen,  von  deren  Ausarbeitung  teils  aus
Rücksicht  auf  den  Zeitaufwand,  teils  wegen  der  Schwierigkeit  ihrer
Feststellung  Abstand  genommen  worden  war!).

Im  allgemeinen  aber  hielt  der  Reichstag  an  den  Grundgedanken
des  Entwurfs  fest,  lehnte  alle  mit  demselben  in  unvereinbarem  Kontrast
stehenden  Abänderungen  ab?)  und  erwarb  sich  das  Verdienst,  den
Entwurf  an  einer  bedeutenden  Anzahl  von  Stellen  erheblich  verbessert
zu  haben).

sich  auch  eine  Anlehnung  an  den  Entwurf  der  Reichsverfassung.  von  1849,  welche
Hänel,  Staatsr.  I,  S.  198,  mit  starker  Uebertreibung  betont.

1)  Erklärung  des  Fürsten  Bismarck  vom  11.  März  1867.  Stenogr.  Berichte
S.  135.  Einen  Ueberblick  über  die  Verhandlungen  des  Reichstags  gibt  v.  Sybel
Bd.  VI,  S.  49  ff.

2)  Nur  die  Stellung  des  Bundeskanzlers  wurde  in  einer  Weise  bestimmt,  welche
von  der  im  Entwurf  in  Aussicht  genommenen  prinzipiell  verschieden  war.  Vgl.
Hänel,  Studien  I,  S.  9  ff.

3)  Fürst  Bismarck  gab  in  der  Sitzung  vom  15.  April  1867  (Stenogr.  Berichte
S.  695)  eine  Uebersicht  der  etwa  40  Punkte,  in  denen  der  Reichstag  Abänderungen
beschlossen  hatte,  und  erklärte,  daß  die  Regierungen  darin  „zum  Teil  zweifellose
Verbesserungen  erkannt  haben“,  während  ihnen  bei  einem  anderen  Teile  „die  Annahme
  nicht  leicht  geworden“.  —  Eine  erhebliche  Differenz  blieb  nur  bestehen  hinsichtlich
  der  Sicherstellung  der  Heereseinrichtungen  und  der  Bewilligung  von  Diäten.
In  Beziehung  auf  den  ersten  Punkt  einigte  man  sich  über  eine  temporäre  Fixierung

un  Präsenzstandes  mit  einem  Pauschquantum,  in  dem  zweiten  Punkt  gab  der  Reichsag
  nach.