Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr.  1152.)  Uebereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  die  Herstellung
  und  den  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Rüssingen
und  Audun  le  Tiche,  und  von  Rüssingen  nach  Redingen.  Vom  11.  Oktober
  1876.

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog
  von  Luxemburg,  beschlossen  haben,  eine  Vereinbarung  wegen  der  Herstell
  ung  und  des  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Esch  a.  d.  Alzette  nach  Ruͤssingen
und  Audun  le  Tiche,  und  von  Ruͤssingen  nach  Redingen  herbeizuführen,  sind
zu  diesem  Behufe  als  Bevollmächtigter  der  deutschen  Reichsregierung  der  Geheime
Ober-Regierungsrath  Mebes,  General-  Direktor  der  Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,
  als  Bevollmächtigter  der  Großherzoglich  luxemburgischen  Staatsregierung
  der  Staatsrath  Mersch,  Regierungs-Kommissar  für  das  Eisenbahnwesen,
  zusammengetreten  und  haben  folgende  Uebereinkunft  geschlossen:

Artikel  I.

Beide  Regierungen  erklären  sich  gegenseitig  bereit,  eine  Eisenbahn,  welche
als  Fortsetzung  der  Eisenbahnlinie  Bettemburg  —  Esch  von  der  Station  der
Wilhelm--Luxemburg-Eisenbahn  Esch  a.  d.  Alzette  in  Luxemburg  nach  Rüssingen
in  Elsaß-Lothringen  und  von  dort  nach  Audun  le  Tiche  und  nach  Redingen
führen  soll,  zuzulassen  und  zu  fördern.

Zu  diesem  Behufe  wird  die  deutsche  Reichsregierung  die  Konzession  zum
Bau  und  Betriebe  der  im  Gebiete  von  Elsaß-Lothringen  belegenen  Bahnstrecken
der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahngesellschaft  ertheilen,  welche  die  Konzession
für  den  in  luxemburgisches  Gebiet  fallenden  Theil  der  Bahn  bereits  erhalten  hat.

Artikel  II.

Die  Genehmigung  und  Feststellung  des  Bauprojektes  innerhalb  jedes
Staatsgebietes  bleibt  der  betreffenden  Regierung  überlassen.
Die  Stelle,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreiten
wird,  soll  nöthigenfalls  durch  deshalb  beiderseits  abzuordnende  technische  Kommissarien
  bestimmt  werden.

Artikel  III.

Die  Bahn  ist  eingeleisig  herzustellen.

Die  normale  Spurweite  derselben  in  der  Geraden  soll  1/638  Meter  im
Lichten  der  Schienen  betragen.

Der  Bau  und  das  Betriebsmaterial  soll  so  eingerichtet  werden,  daß  die
Transportmittel  ungehindert  nach  beiden  Seiten  übergehen  können.