Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Berechtigung

8

—

Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe

  der  Frist  ablehne.  Nach  dem
Ablaufe  der  Frist  ist  er  berechtigt,
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung

zu  verlangen  oder  von  dem  Vertrage
zurückzutreten,  wenn  nicht  die  Leistung

der  Anspruch
ausgeschlossen.

rechtzeitig  erfolgt  ist;
auf  Erfüllung  ist

Wird  die  Leistung  bis  zum  Ablaufe

der  Frist  teilweise  nicht  bewirkt,  so

findet  die  Vorschrift  des  §  325  Abs.  1

Satz  2  entsprechende  Anwendung.

Hat  die  Erfüllung  des  Vertrags
infolge  des  Verzugs  für  den  anderen

Teil  kein  Interesse,  so  stehen  ihm
die  im  Abs.  1  bezeichneten  Rechte  zu,
ohne  daß  es  der  Bestimmung  einer
Frist  bedarf.  327.

335  s.  Dritte  —  Vertrag.

338

354—

360

361

692

s.  Draufgabe  —  Vertrag.

trag.

Ist  ein  Vertrag  mit  dem  Vorbehalte
geschlossen,  daß  der  Schuldner  seiner
Rechte  aus  dem  Vertrage  verlustig
sein  soll,  wenn  er  seine  Verbindlichkeit

  nicht  erfüllt,  so  ist  der  Gläubiger
bei  dem  Eintritte  dieses  Falles  zum
Rücktritte  von  dem  Vertrage  berechtigt.

Ist  in  einem  gegenseitigen  Vertrage

vereinbart,  daß  die  Leistung  des  einen

Teiles  genau  zu  einer  festbestimmten
Zeit  oder  innerhalb  einer  festbestimmten
  Frist  bewirkt  werden  soll,
so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß
der  andere  Teil  zum  Rücktritte  berechtigt
  sem  soll,  wenn  die  Leistung
nicht  zu  der  bestimmten  Zeit  oder
innerhalb  der  bestimmten  Frist  erfolgt.

Verwahrung.

Der  Verwahrer  ist  berechtigt,  die  vereinbarte
  Art  der  Aufbewahrung  zu
ändern,  wenn  er  den  Umständen  nach
annehmen  darf,  daß  der  Hinterleger
bei  Kenntnis  der  Sachlage  die  An- 



383

 

356,  327  s.  Berechtigter  —  Ver- 



695

696

1595

1608,
1611

Berechtigung

derung  billigen  würde.  Der  Verwahrer
  hat  vor  der  Anderung  dem
Hinterleger  Anzeige  zu  machen  und
dessen  Entschließung  abzuwarten,
wenn  nicht  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist.
Der  Hinterleger  kann  die  hinterlegte
Sache  jederzeit  zurückfordern,  auch
wenn  für  die  Aufbewahrung  eine
Zeit  bestimmt  ist.
Der  Verwahrer  kann,  wenn  eine
Zeit  für  die  Aufbewahrung  nicht  bestimmt
  ist,  jederzeit  die  Rücknahme
der  hinterlegten  Sache  verlangen.  Ist
eine  Zeit  bestimmt,  so  kann  er  die
vorzeitige  Rücknahme  nur  verlangen,
wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
Verwandtschaft.
Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  kann
nicht  durch  einen  Vertreter  erfolgen.
Ist  der  Mann  in  der  Geschäftsfähigkeit
  beschränkt,  so  bedarf  er  nicht
der  Zustimmung  seines  g.  Vertreters.
Für  einen  geschäftsunfähigen  Mann
kann  sein  g.  Vertreter  mit  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
die  Ehelichkeit  anfechten.  Hat  der  g.
Vertreter  die  Ehelichkeit  nicht  rechtzeitig
  angefochten,  so  kann  nach  dem
Weghfalle  der  Geschäftsunfähigkeit  der
Mann  selbst  die  Ehelichkeit  in  gleicher
Weise  anfechten,  wie  wenn  er  ohne
g.  Vertreter  gewesen  wäre.  1598,
1599.  1600.
1609  s.  Ehe  1351.
Wer  durch  sein  sittliches  Verschulden
bedürftig  geworden  ist,  kann  nur  den
notdürftigen  Unterhalt  verlangen.
Der  gleichen  Beschränkung  unterliegt
  der  Unterhaltungsanspruch  der
Abkömmlinge,  der  Eltern  und  des
Ehegatten,  wenn  sie  sich  einer  Verfehlung
  schuldig  machen,  die  den
Unterhaltspflichtigen  berechtigt,  ihnen
den  Pflichtteil  zu  entziehen,  sowie  der
Unterhaltsanspruch  der  Großeltern