Berechtigung
8
—
Annahme der Leistung nach dem Ablaufe
der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frist ist er berechtigt,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen oder von dem Vertrage
zurückzutreten, wenn nicht die Leistung
der Anspruch
ausgeschlossen.
rechtzeitig erfolgt ist;
auf Erfüllung ist
Wird die Leistung bis zum Ablaufe
der Frist teilweise nicht bewirkt, so
findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1
Satz 2 entsprechende Anwendung.
Hat die Erfüllung des Vertrags
infolge des Verzugs für den anderen
Teil kein Interesse, so stehen ihm
die im Abs. 1 bezeichneten Rechte zu,
ohne daß es der Bestimmung einer
Frist bedarf. 327.
335 s. Dritte — Vertrag.
338
354—
360
361
692
s. Draufgabe — Vertrag.
trag.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte
geschlossen, daß der Schuldner seiner
Rechte aus dem Vertrage verlustig
sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit
nicht erfüllt, so ist der Gläubiger
bei dem Eintritte dieses Falles zum
Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.
Ist in einem gegenseitigen Vertrage
vereinbart, daß die Leistung des einen
Teiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten
Frist bewirkt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
der andere Teil zum Rücktritte berechtigt
sem soll, wenn die Leistung
nicht zu der bestimmten Zeit oder
innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte
Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger
bei Kenntnis der Sachlage die An-
383
356, 327 s. Berechtigter — Ver-
695
696
1595
1608,
1611
Berechtigung
derung billigen würde. Der Verwahrer
hat vor der Anderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und
dessen Entschließung abzuwarten,
wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist.
Der Hinterleger kann die hinterlegte
Sache jederzeit zurückfordern, auch
wenn für die Aufbewahrung eine
Zeit bestimmt ist.
Der Verwahrer kann, wenn eine
Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt
ist, jederzeit die Rücknahme
der hinterlegten Sache verlangen. Ist
eine Zeit bestimmt, so kann er die
vorzeitige Rücknahme nur verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Verwandtschaft.
Die Anfechtung der Ehelichkeit kann
nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines g. Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. Vertreter mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
die Ehelichkeit anfechten. Hat der g.
Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig
angefochten, so kann nach dem
Weghfalle der Geschäftsunfähigkeit der
Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher
Weise anfechten, wie wenn er ohne
g. Vertreter gewesen wäre. 1598,
1599. 1600.
1609 s. Ehe 1351.
Wer durch sein sittliches Verschulden
bedürftig geworden ist, kann nur den
notdürftigen Unterhalt verlangen.
Der gleichen Beschränkung unterliegt
der Unterhaltungsanspruch der
Abkömmlinge, der Eltern und des
Ehegatten, wenn sie sich einer Verfehlung
schuldig machen, die den
Unterhaltspflichtigen berechtigt, ihnen
den Pflichtteil zu entziehen, sowie der
Unterhaltsanspruch der Großeltern