Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

e)  die  Länge  des  Radstandes;
f)  das  Datum  der  letzten  Revision.

(2)  Die  Bezeichnungen  zu  a  bis  d  sind  bei  der  im  §  17  vorgeschriebenen
periodischen  Revision  der  Wagen,  sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,
  insbesondere  nach  größeren  Reparaturen  und  bei  Auswechselung  von
Wagenachsen  einer  ernenten  Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Berichtigung
zu  unterziehen.

(3)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem
Reisenden  das  Auffinden  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung
erleichtern.

(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung
der  anschließenden  deutschen  Bahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden
Verwaltung  für  betriebssicher  erachtet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
der  §§  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen
übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen
  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§*  19.
Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden  am  Zuge.
In  jedem  Zuge  missen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst
  welcher  die  während  der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen
  zum  Zweck  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt  werden  können.

III.  Handhabung  des  Betriebes.
820.

Stationsnamen  und  Uhren.

(!)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer
geeigneter  Stelle  in  einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise
angebracht  sein.

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine
Uhr  angebracht  sein,  welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden
  (Orts=  oder  Normal-)  Zeit  gestellt  ist  und  täglich  regulirt  werden  muß.
Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zu
demselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.