446 Kußland. (Juli 4.—10.)
und Gouvernement, b) 20 pro Kreis, c) 10 pro Bezirk. Das Exekutivkomitee
ist vor dem Sowjetkongreß, von dem es gewahlt wurde, vollauf verantwort-
lich. Innerhalb der Grenzen seiner Kompetenz ist der Sowjetkongreß (Pro-
vinzial-, Gouvernements-, Kreis-, Bezirkskongreß) die höchste Instanz auf dem
Gebiet des betreffenden Territoriums; in den Zeiten zwischen den Tagungen
der Kongresse stellt diese höchste Instanz das Exekutiokomitee dar.
Art. 11 handelt von den Deputiertensowjets (Räte). Er lautet
im wesentlichen:
57. Die Deputiertensowjets werden wie folgt gebildet: a) In den
Städten entfällt auf je 1000 Einwohner ein Deputierter, jedoch darf die
Zahl der Deputierten nicht weniger als 50 und nicht mehr als 1000 be-
tragen b) Auf dem Lande entfällt auf je 100 Bewohner ein Deputierter,
jedoch darf die Zahl der Abgeordneten einer jeden Siedlung nicht weniger
als 3 und nicht mehr als 50 betragen. Die Vollmachten der Deputierten
gelten für die Dauer von 3 Monaten. (Anm. In den ländlichen Ortschaften,
wo dies als durchführbar befunden wird, sollen die Verwaltungsgeschäfte
unmittelbar von der allgemeinen Wählerversammlung der beireffenden Sied-
lung erledigt werden.) 58. Für die laufenden Geschäfte wählt der De-
putiertensowjet aus seiner Mitte ein Vollzugsorgan, das auf dem Lande
aus höchstens 5 Personen besteht, und in den Städten auf je 50 Sopjet-
mitglieder einen Vertreter abgibt, jedoch darf die Gesamtzahl nicht weniger
als 3 und nicht mehr als 15 (in Petersburg und Moskau nicht mehr als
40) betragen. 59. Der Deputiertensowjet wird von dem Exekutivkomitee
nach Ermessen des letzteren oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte
aller Sowjetmitglieder einberufen, jedoch nicht seltener als einmal wöchent-
lich in den Städten und zweimal wöchentlich auf dem Lande. 60. Inner-
halb der Grenzen seiner Kompetenz bildet der Sowjet oder in dem in der
Anmerkung zu § 57 vorgesehenen Falle die allgemeine Wählerversammlung,
die auf dem Gebiet des betreffenden Territoriums höchste Instanz.
Art. 12 betr. die Kompetenzen der lokalen Organe der
Sowjetmacht.
Abschnitt IV behandelt das aktive und passive Wahlrecht.
Art. 13 lautet: 64. Das Recht zu wählen und in die Sowjets gewählt
zu werden, genießen, unabhängig von dem Glaubensbekenntnis, der Natio-
nalität, der Ansässigkeit usw., folgende Bürger beiderlei Geschlechts der R.
S. F. S., die bis zum Tage der Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet haben:
a) Alle diejenigen, die ihren Lebensunterhalt aus produktiver und gesell-
schaftlich nützlicher Arbeit bestreiten, ebenso Personen, die im Haushalt tätig
sind, wodurch den ersteren das produktive Arbeiten ermöglicht wird, wie:
Arbeiter und Angestellte aller Arten und Kategorien, die in der Industrie,
im Handel, in der Landwirtschaft usw. beschäftigt sind, Bauern und ackerbau-
treibende Kosaken, insofern sie sich keiner Lohnarbeiter zur Erzielung
von Gewinn bedienen; b) Soldaten der Sowjetarmee und #flotte; c) die
in den Punkten a) und b) des § 64 aufgezählten Bürger, die in irgend-
einem Maße ihre Arbeitsfähigkeit eingebüßt haben. 65. Weder wählen noch
gewählt werden dürfen, auch wenn sie zu einer der vorerwähnten Kategorien
gehören: a) Personen, die zwecks Erzielung von Gewinn Lohnarbeiter ver-
wenden; b) Personen, die von arbeitslosem Einkommen leben, wie Zinsen
vom Kapital, Einnahmen von Unternehmen, Erträgen aus Vermögen usw.;
P) Privatkaufleute, Handels- und kommerzielle Vermittler; d) Mönche und
geistliche Angestellte der Kirchen und religiösen Kulte; e) Angestellte und
Agenten der früheren Polizei, des besonderen Korps der Gendarmerie und
der Ochranaabteilungen sowie Mitglieder des ehemaligen Herrscherhauses
von Rußland; f) Personen, die auf vorgeschriebenem Wege für geisteskrank