Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

NI.) Verordnung 
an die Oberamts-Regierung zu Budissin, 
das Unterzeichnen der gerichtlichen Protocolle betreffend; 
vom 23 ##en Juli 1833. 
Aus dem, von der Oberamts-Regierung zu Budissin erstakteken, die Verordnung we- 
gen des Befugnisses zum Registriren vom 2 9ken März 1826. betreffenden, Berichte vom 
24 sen December 1832. hat das Gesammt-Ministerium ersehen, welche Zweifel der Ober- 
Amts-Regierung darüber beigegangen sind: ob die Dieposicion der erwähnten gesetzlichen 
Verordnung 9. 2., daß alle bei den Gerichtsstellen zum Registriren legitimirte Persenen, 
welchen das Dienstprädicat eines Actuars nicht zusteht, der uncer ihre Protocolle zu brin- 
genden Namensunterschrift, außer dem Dienstprädicate, noch den Zusatz, „verpflichkerer Pro- 
tocollank,“ beizufügen haben, auch auf Juftitiarien, und im Allgemeinen auf die im Düchter- 
amte bei Städten und auf dem tande stehenden Personen anzuwenden sei, sowie ob die 
gerichtlichen Hrotocolle stets mit dem vollen Namen des Protocollanten, und daher auch mir 
dessen vollem Vornamen zu unterschreiben. 
Mie Genehmigung Sr. Königlichen Masestär und des Prinzen Mieregen- 
ten Königlichen Hoheic, wird hierauf der Oberamcs-Regierung andurch zu erken- 
nen gegeben, daß, in Hinsicht auf die Vorschrift des Generale, wegen des Verfahrens in 
Untersuchungssachen, vom 30sten April 1783. H. 1., wonach das Protocolliren als amrli- 
ches Geschäft des Patrimonial-Gerichtshalters bezeichnet ist, und auf die zufolge der, der 
Verordnung, die Verpflichtung der Justizdirectoren, Actuarien, auch kand= und Dorf-Rich- 
ter im tanekreise der Oberlaus itz betreffend, vom gten Juli 1821. beigefügten Libenftranl 
Sub A., zugleich auf die Fercigung gerichtlicher Prorocolle zu richtende Verpflichtung de 
Justizdirectoren, so wie in Erwägung, daß die §. 1. der Verordnung vom 29sten 7 
1826. vorgeschriebenen Erfordernisse zu der Befähigung zum Protocolliren bei den Jufti= 
tiarien nothwendig vorhanden seyn müssen, es zu der Gültigkeit einer von dem Jusätiar 
selbst aufgenomm nen Registratur des §. 2. der gedachten Verordnung vorgeschriebenen Bei- 
satzes nicht bedarf. In gleicher Weise ist bereits unrer dem 25sten März 1829. die vor- 
malige Landesregierung beschieden worden, daß es eines solchen Zusatzes bei Justizbeamten 
und Königlichen Justiriarien, Auditeuren und Gerichtsverwaltern nicht bedürfen solle. Eben 
so wenig mag, bei Ermangelung einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, dem Verfasser emes
	        
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