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2.) Personen, welche ihrer wissenschaftlichen Studien wegen, sich auf Reisen oder
auswärtigen tehranstalten befinden, jedoch nur auf vier Jahre lang, und
3.) die auf der Wanderschaft begriffenen Handwerksbursche, auf die Zeit ihrer in
den Innungsartikeln bestimmten Wanderjahre, oder in Ermangelung einer solchen
Bestimmung, auf zwei Jahre.
l 3.
Hieraus gehen folgende specielle Bestimmungen über die zu entrichtenden Steuerbe-
träge hervor: .
a.) die in dem Bezirk einer accisbaren Stadt wohnenden Grundeigenthümer, inglei-
chen Inländer, welche auf dem tande wohnen, jedoch städtische Grundstücke besiteen, sind
wegen der Häuser von Accisgrundsteuern befreiet, (. 2. a.) encrichten aber solche von
den Fluren, Gärten, Scheunen, Mühlen, 2c. mic der Hälfte (F. 2. b.) nach den bis mie
dem Jahre 1833. üblich gewesenen Sätzen, nämlich:
181 Pfennig vom Schocke
und nach
112 Quatember.
b.) Ausländer (§. 2. c.) welche Häufer und Flurgrundstücke in einem ehemaligen
Accis-Consumtionsbezirke besitzen, haben die Accisgrundsteuern mit
301 Pfennig vom Schocke
und nach
221 Quatember
voll abzuführen.
Hieraus ergiebe sich von selbst, daß die in der, der Verordnung vom 23sten December
v. J. (Ges. Samml. No. 70.) beigefügten Reparticion unter SO. S. 500. angegebene,
mit der zuletzt erwähnten übereinstimmende Anzahl Accis-Quatember und Pfennige, lediglich
von denjenigen Eigenthümern steuerbarer Grundstücke, die sich wesenclich im Auslande auf-
halten und unter den 9. 2. c. 1. 2. 3. bemerkten Ausnahmen nicht begriffen sind, zu ent-
richten ist, auf die §. 3. a. genannten Grundstücksbesitzer aber keine Anwendung leidee.
G. 4.
Insofern die Contribuenten nicht selbst vorziehen, die Accisgrundskeuern mit den ge-
wöhnlichen Steuerabgaben in monarlichen Raten zugleich abzuführen; so sind die erstern,
wie bisher, in zwei Terminen, Ostern und Michaelis, in den Monaten März und Sep-
tember, an die Orts-Stener-Einnahme zu entrichten.
Rach Obigem werden sich die bei dem Finanz-Ministerium geschehenen Anfragen erle-
digen und es haben sich die Einnahmebehörden darnach zu achren.
Dresden, am 18%½en März 1834.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Ausgegeben am 25sten März 1834. Schnabel, S.