Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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2.) Personen, welche ihrer wissenschaftlichen Studien wegen, sich auf Reisen oder 
auswärtigen tehranstalten befinden, jedoch nur auf vier Jahre lang, und 
3.) die auf der Wanderschaft begriffenen Handwerksbursche, auf die Zeit ihrer in 
den Innungsartikeln bestimmten Wanderjahre, oder in Ermangelung einer solchen 
Bestimmung, auf zwei Jahre. 
l 3. 
Hieraus gehen folgende specielle Bestimmungen über die zu entrichtenden Steuerbe- 
träge hervor: . 
a.) die in dem Bezirk einer accisbaren Stadt wohnenden Grundeigenthümer, inglei- 
chen Inländer, welche auf dem tande wohnen, jedoch städtische Grundstücke besiteen, sind 
wegen der Häuser von Accisgrundsteuern befreiet, (. 2. a.) encrichten aber solche von 
den Fluren, Gärten, Scheunen, Mühlen, 2c. mic der Hälfte (F. 2. b.) nach den bis mie 
dem Jahre 1833. üblich gewesenen Sätzen, nämlich: 
181 Pfennig vom Schocke 
und nach 
112 Quatember. 
b.) Ausländer (§. 2. c.) welche Häufer und Flurgrundstücke in einem ehemaligen 
Accis-Consumtionsbezirke besitzen, haben die Accisgrundsteuern mit 
301 Pfennig vom Schocke 
und nach 
221 Quatember 
voll abzuführen. 
Hieraus ergiebe sich von selbst, daß die in der, der Verordnung vom 23sten December 
v. J. (Ges. Samml. No. 70.) beigefügten Reparticion unter SO. S. 500. angegebene, 
mit der zuletzt erwähnten übereinstimmende Anzahl Accis-Quatember und Pfennige, lediglich 
von denjenigen Eigenthümern steuerbarer Grundstücke, die sich wesenclich im Auslande auf- 
halten und unter den 9. 2. c. 1. 2. 3. bemerkten Ausnahmen nicht begriffen sind, zu ent- 
richten ist, auf die §. 3. a. genannten Grundstücksbesitzer aber keine Anwendung leidee. 
G. 4. 
Insofern die Contribuenten nicht selbst vorziehen, die Accisgrundskeuern mit den ge- 
wöhnlichen Steuerabgaben in monarlichen Raten zugleich abzuführen; so sind die erstern, 
wie bisher, in zwei Terminen, Ostern und Michaelis, in den Monaten März und Sep- 
tember, an die Orts-Stener-Einnahme zu entrichten. 
Rach Obigem werden sich die bei dem Finanz-Ministerium geschehenen Anfragen erle- 
digen und es haben sich die Einnahmebehörden darnach zu achren. 
Dresden, am 18%½en März 1834. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Ausgegeben am 25sten März 1834. Schnabel, S.
	        
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