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140.
Verfahren auf Komme der Fuhrmann mit seiner, im Thore niche vernommenen, sondern mie einem
den Rrgie- weißen Thorzettel versehenen Ladung auf dem Waageplatze an, so hat er den erhaltenen
plahe. Thorzettel, nebst darzu gehoͤrigen Frachtbriefen, in der fuͤr Erhebung der Meßunkosten ein-
gerichteten Expedition abzugeben.
11.
Die Frachtbriefe werden hierauf von der Buchhalterei, ihrem Inhalte nach, in das
Manual eingetragen und der Betrag der hiernach gefälligen Meßunkosten ausgeworfen.
Qetztere müssen in der Regel zur Stelle, folglich noch vor der Abladung und Wegschaffung
der Waaren vom Platze bezahle werden. Eine angemessene Gestundung kann nur dann,
nach dem Ermessen des Hauptamts, Statt finden, wenn ein cautionirter Bürge sich schrift-
lich auf dem betrreffenden Thorzertel erklärt, daß er dafür selbst einstehen und haften wolle.
Die Bescheinigung über die, sey es nun wirklich, oder durch Bürgschaft erlegten Meß-
unkosten, wird auf den Original-Frachtbriefen von der Buchhalkerei bewickt.
12.
Die Abladung ist unter Regieaufsicht zu bewerkstelligen, und es hat der Empfaͤnger
zu dem Ende die Frachtbriefe an den fuͤr das Geschaͤft bestimmten Revisor abzugeben und
dieser den Inhalt mit den Collis zu vergleichen, auch nach Befinden Nachverwiegungen
anzuordnen.
13.
Ergaͤbe sich hierbei ein Unterschleif, so tritt das gesetzliche Strafverfahren ein.
14.
Wenn in den, dem Frachttransporte beigegebenen Frachebriefen nur die Zahl und das
Gewicht der Collis, nebst ihrer Bezeichnung, keineswegs aber auch deren Inhalt, angegeben,
oder uͤberhaupt im Frachtbriefe nicht vorhanden ist, so werden dergleichen Guͤter den meß—
unkostenpflichtigen gleich behandell. Dem Empfänger bleibt indeß freigestellt, durch Eröff-
nung der Collis vor ihrem Wegbringen von dem Waageplaße das Gegentheil nachzuweisen.
Bei nur ermangelnder Gewichtsangabe trict Nachverwiegung ein, in diesem, so wie
im vorhergehenden Fall aber, müssen dergleichen Waaren mit der Abfertigung den von voll-
ständigen Frachrbriefen begleikeren Gütern nachstehen.
45.
Die sofortige Erhebung genannter Abgabe erstreckt sich auch auf solche meßunkosten-
pflichtige Gegenstände, welche unter Addresse biesiger Kaufleute und Spediteurs eingehen.
16.
Ist dieses Guc jedoch wirkliches Propregut hiesiger Handlungen, so soll eine Resticucion
der davon erlegten Meßunkosten aus der Haupe-Steueramts-Casse, nach Schluß der Messe,
uncer folgenden Vorauosetzungen State finden, daß die betheiligte Handlung ein Verzeich-