Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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ob der unverkaufte Theil der Waaren auf derselben Strase zurückgehen, oder über 
ein anderes, und über welches Hauptzollame wieder eingebracht werden soll. 
In dem erstern Falle bleibt die Anmeldung bei dem Ausgangsamte, in dem andern 
übersendet es dieselbe mie der nächsten Post dem Hauptzollamte, über welches die unverkauf- 
ten Waaren wieder eingehen sollen. 
C. 14. 
Die Angabe des Wiedereingangsamts (§. 13.) kann spärerhin abgeändert werden, je- 
doch muß dieses so zeitig geschehen, daß die Anmeldung dem gewählcen Eingangsamte noch 
vor dem Eintreffen der Recourwaaren zugesendet, oder von demselben wieder eingezogen werden 
kann. Ausserdem müssen diese so lange im Verwahrsam des Eingangsamtes verbleiben, 
bis die Anmeldung eingegangen ist. 
S. 45. 
Nur unverkaufte und mit zweifelfreien Erkennungsmitteln (7. 7.) versehene Waaren 
können zollfrei zurückgeführt werden und zwar immer nur für den Aussteller der Versen- 
dungsanmeldung, weil die darin in Bezug genommene Erlaubniß rein persönlich ist, und 
darum auf einen andern nicht übertragen werden kann. 
. 46. 
Sämmrtliche, zu einer Ausgangsanmeldung gehörenden Waaren müssen auf einmal zu- 
rückgebracht werden, wenn das Rechr des zollfreien Wiedereingangs in Anspruch genommen 
werden soll, und es ist ohne Ausnahme untersage, die in einem Transporte ausgeführten 
Waaren in verschiedenen Transporten, zollfrei zurückzubringen. 
. 47. 
Die unverkauften Waaren dürfen nur zollfrei zurückgeführt werden: 
a) nach dem Versendungsorte, 
b) nach den zollverbandlichen Meßplätzen, z. B. teipzig, Frankfurt a. d. Oder, 
Offenbach, Naumburg ce. « 
Fabrikanten, welche von ihren Fabrikaten an mehreren zollverbandlichen Orten stehende 
Lager halten, soll jedoch verstattet werden, auch den Lagerort fuͤr den Zweck der zollfreien 
Ruͤckkehr als Versendungsort ansehen zu duͤrfen, dergestalt, daß die aus den Magazinen 
des einen Ortes versendeten Waaren auch in einem der andern Lagerorte wieder in zollfreien 
Verkehr treten duͤrfen, wenn in dem Lagerorte ein Hauptamt seinen Sitz hat. 
Diese Ausnahme muß jedoch in dem Erlaubnißscheine besonders ausgedruͤckt werden.
	        
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