Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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( 107) 
209.) Bekanntmachung, 
die Tilgung der verloosbaren ältern dreiprocentigen Steuer Capitalien 
betreffend; 
vom 27 ten März 1834. 
Mie der Abzahlung der bei der Steuer-Credit-Kasse nach jährlich 3 vom Hundert zu 
verzinsenden älteren, seic dem Jahre 1821. in die Verloosung gerretenen Seeuerschulden, 
ist es durch ununterbrochene Verwendung des dazu durch das ständische Avercissement vom 
31. März 1821. ausgesetzten Tilgungsfonds von jährlich 50,000 Thalern, welchem halb- 
jäbrig die durch die Tilgung der zurückgezahlten Capiralien ersparken Zinsen zugewachsen 
sind, nunmehr so weit gediehen, daß von den ältern dreiprocentigen landschaftlichen Obli- 
gationen gegenwärtig nur noch die Summe von 
1,465,200 Thalern 
unverloosek ist. 
Da dieser Rest der ältern Steuerschuld bei fernerweiter Verfolgung des zeitherigen Til- 
gungsplans, vermöge des sieigenden Verhältnisses, in welchem der Tilgungsfonds durch 
die ihm zuwachsende Zinsenersparniß von Termin zu Termin sich erhöher, bis zum Jahre 
1849., mithin schon binnen den nächsten 15 Jahren, vollends zur Ausloosung gelangen 
würde, eine so schnelle Abzahlung aber die dabei betheiligeen Gläubiger unker den jetzigen 
Umständen um so mehr in Verlegenheit bringen müßte, als dieselben für ihre durch die 
Verloosung herauskommende Capikalien andere, einen gleichen Zinsenertrag gewährende 
Socagtspapiere jetzt nicht ohne Aufgeld erlangen können; so haben Se. Königliche Mazjestät 
und Se. Koönigliche Hoheit der Prinz Mitregene, mie Zustimmung der versammelten 
Stände beschlossen, diesen Gläubigern den Uibertrite in die neue, einen länger dauernden 
Zinsengenuß darbietende dreiprocentige Anleihe vom Jahre 1830. zu gestatten und ihnen 
einen desfallsigen Documentenumcausch anbieten zu lassen. 
Dem zu Folge werden sämmtliche Inhaber von ältern dreiprocenrigen landschaftlichen 
Obligationen hierdurch aufgeferdere, sich, in so weie sie von diesem Anerbieren Gebrauch 
zu machen gemeint sind, vom Ablauf der bevorstehenden Ostermesse an bis mie 
dem 30sten Juni dieses Jahres, 
zu teipzig in der Steuer-Credit-Kasse, oder zu Dresden in dem tocal der Kammer-Credit- 
Kasse bei dem bei selbiger angestellten Buchhalrer und Kassirer Bähr, deshalb zu melden, 
und gegen Abgabe ihrer Obligationen vom Jahre 1821. und der dazu gehörigen Talons 
und Coupons, entsprechende Obligationen der neuen im Jahre 1830. eröffneren Anleihe 
nebst Zinsscheinen und Zinsleisten in Empfang zu nehmen.
	        
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