Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1834. (3)

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g. 22. 
Auch die nach §F. 21., wie die nach §. 16. einem Theilhaber gebührende Anzahl von Geldentschädi- 
Reinertragseinheiren ist ihm so viel nur immer möglich in tande zu gewähren. Aus- Feus einse 
gleichungen hierüber in Gelde, wobei eine jede Einheit zu Fünf und Zwanzig Groschen — ten. 
Kapitalwerth anzuschlagen ist, sind nur in soweit zulässig, als sie sich vermöge der ört- 
lichen Verhälcnisse nicht völlig vermeiden lassen. 
. 23. 
Müssen Reinertragseinheicen in Gelde ausgeglichen werden, so kann es entweder durch Durch Rente 
eine nach Höhe derselben zu bestimmende Rente (24 Einheiten = 1 Thaler Rente auf Falr pliel. 
das Jahr gerechnec) oder durch Kapicalzahlung (24 Einheiren = 25 Thaler — Kapikal= 
werth) geschehen. 
S. 24. 
Rücksichtlich dieser Ausgleichungsrenten und der Wahl zwischen denselben und der Waht zwischen 
Kapitalzahlung gile alles dasfenige, was in den beiden Gesetzen vom 17. März 1832, Nemte und Ka- 
über Ablösungen und Gemeinheitscheilungen und über die Erricheung der Landrentenbank, 4 
wegen der Ablösungsrenten und der Wahl zwischen diesen und Kapiralzahlung bestimme ist. 
*- 25. 
Kommt es dabei zur Kapitalzahlung oder zur Ausfertigung von Rentenbriefen, so D#bschtn 
hat die Generalcommission zu ermessen, ob die dadurch bewirkte subsidiarische Gewährung terer Interese 
von Reinertragseinheiten dergestalt beträchtlich seyn, daß dabei eine Gefährdung der §. 243. senten wegen 
e 4 s - « » Kapitalzahlun= 
des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen genannten entferntern Inceres= gen rc. 
senten des Grundstücks, an welches die Rente bezahle werden soll, in Frage kommen könne. 
. 26. 
Häle die Generalcommission eine Wahrnehmung der Rechte der entferneern Interessen= Befragung der 
ten für erforderlich, so läße sie dieselben zur Erklärung darüber auffordern, ob sie den Be- eerere 
trag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Verfügung überlassen oder in An- «« 
spruch nehmen wollen. zetztern Falls ist den Bestimmungen im sechsten Abschnitte des oft- 
erwähnten Gesetzes nachzugehen. 
. 27. 
Kommen bei einer Zusammenlegung Unrerpfandsrechte, welche sich nicht auf einen gan= Beräcksichti- 
zen Komplex beziehen und nur ein einzelnes Grundstuck betreffen, in Frage, so sind die In= Juns derlintert 
baber solcher Uncerpfandsrechte zur Wahrnehmung ihrer Gerechesame, durch die Special= pfandstecht-. 
commission davon in Kenntniß zu setzen.
	        
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