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g. 22.
Auch die nach §F. 21., wie die nach §. 16. einem Theilhaber gebührende Anzahl von Geldentschädi-
Reinertragseinheiren ist ihm so viel nur immer möglich in tande zu gewähren. Aus- Feus einse
gleichungen hierüber in Gelde, wobei eine jede Einheit zu Fünf und Zwanzig Groschen — ten.
Kapitalwerth anzuschlagen ist, sind nur in soweit zulässig, als sie sich vermöge der ört-
lichen Verhälcnisse nicht völlig vermeiden lassen.
. 23.
Müssen Reinertragseinheicen in Gelde ausgeglichen werden, so kann es entweder durch Durch Rente
eine nach Höhe derselben zu bestimmende Rente (24 Einheiten = 1 Thaler Rente auf Falr pliel.
das Jahr gerechnec) oder durch Kapicalzahlung (24 Einheiren = 25 Thaler — Kapikal=
werth) geschehen.
S. 24.
Rücksichtlich dieser Ausgleichungsrenten und der Wahl zwischen denselben und der Waht zwischen
Kapitalzahlung gile alles dasfenige, was in den beiden Gesetzen vom 17. März 1832, Nemte und Ka-
über Ablösungen und Gemeinheitscheilungen und über die Erricheung der Landrentenbank, 4
wegen der Ablösungsrenten und der Wahl zwischen diesen und Kapiralzahlung bestimme ist.
*- 25.
Kommt es dabei zur Kapitalzahlung oder zur Ausfertigung von Rentenbriefen, so D#bschtn
hat die Generalcommission zu ermessen, ob die dadurch bewirkte subsidiarische Gewährung terer Interese
von Reinertragseinheiten dergestalt beträchtlich seyn, daß dabei eine Gefährdung der §. 243. senten wegen
e 4 s - « » Kapitalzahlun=
des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen genannten entferntern Inceres= gen rc.
senten des Grundstücks, an welches die Rente bezahle werden soll, in Frage kommen könne.
. 26.
Häle die Generalcommission eine Wahrnehmung der Rechte der entferneern Interessen= Befragung der
ten für erforderlich, so läße sie dieselben zur Erklärung darüber auffordern, ob sie den Be- eerere
trag der Ausgleichung dem Grundstücksbesitzer zur freien Verfügung überlassen oder in An- ««
spruch nehmen wollen. zetztern Falls ist den Bestimmungen im sechsten Abschnitte des oft-
erwähnten Gesetzes nachzugehen.
. 27.
Kommen bei einer Zusammenlegung Unrerpfandsrechte, welche sich nicht auf einen gan= Beräcksichti-
zen Komplex beziehen und nur ein einzelnes Grundstuck betreffen, in Frage, so sind die In= Juns derlintert
baber solcher Uncerpfandsrechte zur Wahrnehmung ihrer Gerechesame, durch die Special= pfandstecht-.
commission davon in Kenntniß zu setzen.